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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Folgende abstrakte Frage : Ausgelöst durch einen Wechsel des Wohnverwaltung und damit einhergehender Unklarheiten bzw. inakzeptable Forderungen an Nebenkosten hat A aus einem Mietverhältnis aus dem Jahr 1999 ab Mitte 2000 bis Juli 2001 Mietrückstände gegenüber dem neuen Verwalter.
Diese Forderungen werden nun offiziell (d.h. schriftlich per Einschreiben über ein Mahngericht) im Januar 2005 an A gestellt. A erhält den Bescheid Mitte Januar 2005, angeblich sei das Schreiben dem Mahngericht am 28.12.2004 zugestellt.

Meine Fragen :
1. Gilt eine allgemeine 3 jährige Verjährungsfrist bzw. welche Verjährungsfristen sind anzunehmen ?
1a) Gibt es einen Unterschied nach neuen Regelungen ab 2002?
2. Welche Regelung gilt hinsichtlich des Fristtermins? Gilt das Einreichen bzw. Abschicken einer Mahnung oder aber der Zustellungstermin?

Vielen Dank für jeden Tip!!!!
Stichwörter: verjährung + mietforderung

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