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Verbot von Lärmstörungen

Jedenfalls in einer Wohnanlage, die nach der Teilungserklärung als Seniorenwohnanlage mit gesteigertem Ruhebedürfnis ausgestaltet ist, können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß die Errichtung und den Betrieb stationärer, ortsgebundener Klimageräte im jeweiligen Sondereigentum verbieten.

BayObLG, Beschluß vom 20.03.2001, Aktenzeichen: 2Z BR 45/01.
Stichwörter: lärmstörungen + verbot

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