Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Susanne Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo
Wir haben von unsere Immobilienverwaltung eine Nachzahlungaufforderung für die Betriebskosten im Jahr 2006 in Höhe von 400 Euro erhalten (Gesamtkosten 1000Euro bei 55qm). Heiz und Stromkosten sind da noch nicht einmal drin enthalten. Diese wurde uns jedoch erst am 21.12.2007 zugesandt, so dass wir quasi ebenfalls den gesamten Jahreszeitraum 2007 zu diesen erhöhten Kosten gelebt haben. Nach meinem Verständnis hätten uns laut BGB 560 uns die Erhöhungen doch innerhalb von 3 Monaten, nachdem der Vermieter daavon erfahren hat zur Kenntniss gebracht werden müssen. Da dieser die Abrechnungen von den Stadtwerken etc. wohl nicht erst imSeptember erhalten hat und sich die Rechnung fast verdoppelt hat hätten wir somit doch benachrichtigt werden müssen? Können wir nun die Nachzahlung verweigern? Posten wie Wasser, Müllabfuhr oder Beleuchtung haben sich um 1/4 verteuert, der Kabelanschluss verdoppelt und zusätzlich wurde uns ein Hausmeister in Höhe von 3000 Euro in Rechnung gestellt. Dieser Hausmeister war jedoch in diesem Zeitraum gar nicht vorhanden. Die Aufgaben (Müll, Reperaturen etc.) wurden von den Mietern erledigt. Der ehemalige Hausbesitzer hat dies allen Mietparteien bestätigt. Der Wohnungsbesitzer hat den Hausmeister nach Betrugsvorwürfen unsererseits von der Rechnung nehmen lassen. Macht vielleicht eine Anzeige hier Sinn?

3 Kommentare zu „Nachweislicher Betrug bei Nebenkostenabrechnung und 3 Monats Frist”

Susanne Experte!

Wo hast Du denn diese Frist mit den 3 Monaten her???

Die Ausschlussfrist der Zustellung der Abrechnung 2006 war zum 31.12.2007 - demnach war die Abrechnung innerhalb der Frist.

Minerior

Aus BGB 560 (2)
Da heißt es:
2) Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

Bei http://www.bfw-gohl.de/gesetze/mietrref_560.htm
steht dazu:
Will der Vermieter Erh�hungen rückwirkend geltend machen, muss er folgendes beachten: Die Erhöhung kann bis zum Zeitpunkt der Entstehung der höheren Kosten verlangt werden, jedoch beschränkt auf den Beginn des der Erklärung vorausgegangenen Kalenderjahres. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Vermieter innerhalb von drei Monaten reagiert, nachdem er selbst Kenntnis von der Erhöhung erlangt hat. "Kenntnis erlangen" bedeutet jedoch nicht, dass der Vermieter lediglich eine Ankündigung der Erhöhung erhält. Es ist ein verbindlicher Bescheid erforderlich, zum Beispiel in Form eines entsprechenden Gebührenbescheides, um die Dreimonatsfrist in Gang zu setzen.

Also ich versteh das so, dass ich über eine Erhöhung innerhalb von drei Monaten nach dem der Vermieter davon erfahren hat in Kenntnis gestzt werden muss. Und der wird die Rechnungen für 2006 wohl nicht erst im September bekommen haben.
Würd mich freuen wenn mir einer helfen kann.

Susanne Experte!

Da Deine Frage eindeutig eine Rechtsberatung darstellt und keine Einschätzung gewünscht ist, muss ich Dich bitten, einen Fachanwalt aufzusuchen, oder die Frage gegen Gebühr online zu stellen, z.B. bei frag-einen-anwalt.de

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.