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Keine Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs bei sozialversicherungsfreiem Arbeitslohn eines Ehegatten Druckansicht
er Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der gemeinsame Vorwegabzug, der zusammenveranlagten Ehegatten für ihre Vorsorgeaufwendungen zusteht, nicht um 16 v.H. des Arbeitslohns eines Ehegatten gekürzt werden darf, wenn dieser Ehegatte weder sozialversicherungspflichtig war noch Anwartschaftsrechte auf eine Altersvorsorge ohne eigene Beitragsleistung erworben hat (Beschluss vom 14. April 2003 XI B 226/02). Im Streitfall hatte die Ehefrau in den Jahren 1999 und 2000 sozialversicherungspflichtigen, der Ehemann hingegen als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn bezogen und auch keine Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben. Das Finanzamt kürzte im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrags der Vorsorgeaufwendungen den verdoppelten Vorwegabzug um 16 v.H. des von beiden Ehegatten bezogenen Arbeitslohns. Das Finanzgericht (FG) hob die Vollziehung der entsprechenden Einkommensteuerbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auf. Der BFH bestätigte die Zweifel des FG. Der Gesetzeswortlaut in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) lasse zwar mehrere Deutungen zu. Es widerspreche jedoch dem Sinn und Zweck des Vorwegabzugs, allein auf Grund sozialversicherungspflichtiger Einnahmen eines Ehegatten bei der Kürzung des Vorwegabzugs auch Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit des anderen Ehegatten zu berücksichtigen, welche - für sich betrachtet - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht erfüllen. Denn der Vorwegabzug sei eingeführt worden, um solchen Steuerpflichtigen einen Ausgleich zu bieten, die die Kosten ihrer Zukunftssicherung allein aufbringen müssten. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes gebiete diese Auslegung. Ansonsten würden Bezieher nicht sozialversicherungspflichtiger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit schlechter gestellt als Steuerpflichtige, die Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart erzielten.

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