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Steuerbefreiung für Erziehungsbeihilfe gilt nicht für Tagesmütter Druckansicht
Mit Urteil zur Einkommensteuer vom 5. Dezember 2002 (Az. 4 K 2835/01) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die für eine Kinderbetreuung an eine Tagesmutter gezahlten Beträge steuerfrei sind, oder ob es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit handelt.

Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, dass die Mutter des Kindes einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zu den Pflegekosten erhielt, der aus Vereinfachungsgründen direkt an die Tagesmutter (Klägerin) gezahlt wurde. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Tagesmutter aus steuerlicher Sicht Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit hatte und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid.

Unter Bezugnahme auf ein Informationsblatt des Kreisjugendamtes war die Klägerin dagegen der Meinung, dass sie lediglich steuerfreie Beihilfen aus öffentlichen Mitteln erhalten habe.

Die Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, die an die Klägerin gezahlten Gelder seien nicht steuerfrei. Nach der entsprechenden Vorschrift des Einkommensteuergesetzes -EStG - (§ 3 Nr. 11 EStG) seien Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt worden seien, die Erziehung unmittelbar zu fördern.

Die Steuerfreiheit betreffe jedoch nur diejenigen, für den die Bezüge bewilligt worden seien. Als Empfänger der steuerfreien Leistung kämen die Eltern - wie hier im Streitfall die Mutter - oder auch die Pflegeeltern in Betracht. Das kommunale Erziehungsgeld würde den Eltern auf Antrag bewilligt.

Die im Streitfall getroffene Vereinbarung über die Direktzahlung vom Kreisjugendamt an die Klägerin betreffe nur den Zahlungsweg und ändere nichts an der Person der Anspruchsberechtigten. Soweit sich die Klägerin auf ein Informationsblatt für Tagespflegepersonen des Kreisjugendamtes beziehe, ändere das nichts. Obwohl die Ausführungen des Kreisjugendamtes zu § 3 Nr. 11 EStG irreführend seien, könne sich die Klägerin nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

Das ergebe sich daraus, dass im Schlusssatz des o.g. Informationsblatts die ausdrückliche Empfehlung ausgesprochen werde, nähere Auskünfte über die Steuerbefreiung bei den Finanzämtern einzuholen. Damit werde klargestellt, dass allein diese über das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu entscheiden hätten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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