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Der Mieter ist berechtigt, vom Vermieter zu verlangen, dass dieser eine von der GASAG aus Sicherheitsgründen unterbrochene Gasversorgung wieder herstellt. Er muss sich nicht damit begnügen, dass an Stelle eines vorhandenen Gasherdes ein Elektroherd installiert wird.
Diesen Anspruch kann der Mieter durch einstweilige Verfügung im Eilverfahren durchsetzen.

AG Mitte, Urteil vom 26. Juli 2001 -16 C1007/01 -

Die Mieter hatten mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters im Jahre 1991 auf Grund einer schriftlichen Mietermodernisierungsvereinbarung eine Gasetagenheizung mit Warmwasserbereitung in ihrer Wohnung eingebaut und die Küche mit einem Gasherd ausgestattet. Am 19. Juni 2001 sperrte die GASAG die Gasversorgung im Hause wegen Undichtigkeiten der Gasleitungen. Die zweimalige schriftliche Aufforderung der Mieter an die Hausverwaltung, die Gasversorgung wieder herzustellen, hatte keinen Erfolg. Der Vermieter hatte zwischenzeitlich eine neue Gaszentralheizungsanlage einbauen lassen, die mit Genehmigung der GASAG in Betrieb war. Die Wohnung der Mieter wurde nicht angeschlossen.
Die Mieter begehrten im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiederherstellung der Gasversorgung zu ihrer Wohnung. Sie vertraten die Auffassung, die Unterbrechung der Gasversorgung durch den Vermieter sei als Besitzstörung im Sinne des § 862 BGB zu bewerten. Auf die Gasversorgung zum Kochen, zur Warmwasserbereitung sowie zur Beheizung seien sie dringend angewiesen.
Der Vermieter vertrat die Ansicht, ein Instandsetzungsanspruch (für die alte Gasleitung) bestehe nicht, da den Antragstellern der umlagenfreie Anschluss an die Gaszentralheizungsanlage erfolglos angeboten worden sei. Entsprechendes gelte für ein Angebot, vorübergehend elektrische Kochplatten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus berief sich der Vermieter auf ein Schreiben, in dem die Mieter aufgefordert wurden, den Austausch des Gasherdes gegen einen Elektroherd nebst Elektrozuleitungen und die Demontage der Gasanlage zu dulden.
Das Amtsgericht hat den Mietern Recht gegeben und dem Vermieter im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Gasversorgung wieder herzustellen. Es vertrat die Ansicht, die Mieter hätten gegen den Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung, da die (bislang) ungestörte Gasversorgung zum Wohnbesitz der Mieter gehört habe.
Die erforderliche Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung lag nach Ansicht des Amtsgerichts vor. Die Mieter hatten durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, auf die Gasversorgung zum Kochen und zur Warmwasserbereitung angewiesen zu sein. Die vom Vermieter angebotene Elektrokochplatte war nach Ansicht des Amtsgerichts keine ausreichende Alternative, welche die Mieter nach Treu und Glauben akzeptieren mussten.
Schließlich stellte das Amtsgericht klar, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung auch nicht gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstoße. So genannte Leistungsverfügungen, die Ansprüche nicht nur vorläufig, sondern endgültig sicherstellen, kommen nach Ansicht des Amtsgerichts dann in Betracht, wenn der Antragsteller (der Mieter) auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann ohne unverhältnismäßig hohen oder gar irreparablen Schaden zu erleiden. Im Bereich der Grundversorgung eines Mieters mit Strom, Wasser und Gas sei anerkannt, dass eine Leistungsverfügung ausnahmsweise zulässig ist. Den Vermietern wurde daher aufgegeben, die Gasversorgung wiederherzustellen.

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