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Blumenkasten

Der Mieter darf Blumenkästen oder -töpfe außen auf das Fensterbrett stellen oder an der Balkonbrüstung anbringen (AG Berlin-Schöneberg, MM 90, 192).

Die Kästen müssen ordentlich befestigt sein, so dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Fußgänger gefährden können. Waren am Boden Halterungen für Blumenkästen angebracht, kann der Mieter verlangen, dass diese nach Abschluss von Fassadenarbeiten wieder angebracht werden (AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, MM 1990, 353). Es ist darauf zu achten, dass auslaufendes Wasser nicht die Fassade, andere Gebäudeteile oder die darunter lebenden Bewohner beeinträchtigt.

Hält sich der Mieter an diese Vorsichtsmaßnahmen, ist ein Verbot zum Aufstellen von Blumenkästen als Schikane anzusehen. Probleme können sich aber ergeben, wenn es sich um eine Wohnungseigentumsanlage handelt und die Eigentümergemeinschaft festgelegt hat, dass Blumenkästen im Inneren des Balkons anzubringen sind. Ein entsprechender Eigentümerbeschluss ist zu beachten, wenn dafür Sicherheitserwägungen maßgeblich gewesen sind (BayObLG, Wm 91, 512).

Quelle: DMB
Stichwörter: blumenkasten

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