Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Untervermietung und Genehmigung

Wird im Formularmietvertrag festgelegt, dass Gebrauchsüberlassung und Untervermietung ausgeschlossen sind, ist diese Klausel unwirksam, weil sei gegen geltendes Recht verstößt (§ 549 BGB alt, § 540 BGB neu). (LG München I, Urteil vom 8.04.1993, aus: WM 1994, S. 370)

Hat der Vermieter eine Untervermietung nicht erlaubt, muss der Hauptmieter alles rechtlich Mögliche unternehmen, um das Mietverhältnis mit dem Untermieter zu beenden. Hierzu gehört nicht nur die Kündigung des Untermietvertrages, sondern auch die Räumungsklage. (LG Berlin, Az. 62 S 306/9 8)

Bevor der Vermieter wegen unerlaubter Untervermietung kündigt, hat der den Mieter abzumahnen. (AG Köln, Az. 209 C 116/00, aus: WM 2001, S. 304)

Die Erlaubnis zur Untervermietung kann grundsätzlich nicht durch eine einstweilige Verfügung geltend gemacht werden. (LG Hamburg, Az. 307 T 52/98, aus: WM 6/00, S. 303)
Stichwörter: untervermietung + genehmigung

0 Kommentare zu „Untervermietung und Genehmigung”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.