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Teppichboden und Wohnungsabnahme

Hat der Vermieter nach Mietvertragsbeendigung die Wohnung zurückgenommen, ohne die Beseitigung des vom Mieter auf dem PVC-Fußbodenbelag verlegten Teppichbodens zu verlangen, und hat er im Anschluss daran einem Dritten die Wohnung vermietet, so ist ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Fußbodens ausgeschlossen. (LG Mosbach, Az. S 21/96, aus: WM 10/96, S. 61 8)

Wird im Formularmietvertrag vereinbart, dass Teppichboden nur ohne Verklebung verlegt werden darf, ist diese Klausel unwirksam, weil es auch wasserlösliche Klebstoffe gibt, die eine Entfernung des Teppichs ermöglichen ohne den Untergrund zu beschädigen. (LG Berlin, Urteil vom 16.09.1992, aus: WM1992, S. 18 8)
Stichwörter: teppichboden + wohnungsabnahme

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