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Schwerbehindertenausgleichsabgabe bei Arbeitnehmerüberlassung

Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen, haben sie nach § 11 Schwerbehindertengesetz für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Bei der gewerblichen Überlassung von Arbeitnehmern trifft diese Verpflichtung den Verleiher als Vertragsarbeitgeber der Leiharbeitnehmer und nicht den (derzeitigen) Beschäftigungsbetrieb.

Urteil des BVerwG vom 13.12.2001
5 C 13.01 und 22.01
ZAP EN-Nr. 377/2002

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