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ShadowOfBlue hat diese Frage gestellt
Ich habe folgendes Problem, was meine Hausverwaltung aber leider nicht verstehen will:
Für das Jahr 2008 habe ich jetzt die NK-Abrechnung mit einer Nachzahlung von 350 Euro erhalten.Grund dafür: Die Wasserkosten

Da nach dem Abflußprinzip abgerechnet wird, liegen die Abschlagszahlungen an den Wasserversorger zu Grunde - grundsätzlich rechtens. Die Abschläge waren aber durch Leerstand im Haus so hoch, dass eine Rückzahlung zu erwarten ist. Diese würde mit der 2009er Abrechnung auf die Mieter umgelegt. Da ich jedoch zum 01.03. ausgezogen bin, würde ich trotz einem Zeitraum von 8 Monaten seit der letzten Ablesung der Wasseruhr nur einen 2-montigen Anteil der Rückzahlung mit der Abrechnung 09 erhalten.

Habe ich ein Recht in solchen Fällen auf eine Abrechnung nach Verbrauch zu bestehen?

2. Problem - sind Wasserkosten reine Verbrauchskosten? Lt. Hausverwaltung müsse hier nämlich der Leerstand nicht mit einer fiktiven Person mit einbezogen werden. Lt. Wasserversorger gibt es jedoch definitiv eine Grundgebühr für die Wasseruhr..

Im Moment steht es hier Aussage gegen Aussage (Verbraucherzentrale - Hausverwaltung) und geht letztendlich um einen geschätzen Betrag von 50-80 Euro der mit "durch die Lappen gehen" würde, mehr jedoch ums Prinzip da ich mich ungerne vera*****en lasse. Danke schonmal für die Antworten.
Stichwörter: abflussprinzip + auszug + nebenkosten

1 Kommentar zu „NK-Abrechnung bei Auszug Recht auf Verbrauchsabrechnung?”

Feffek Experte! 27.03.2009 12:32

Moin ShadowOfBlue,

Zu Problem 1.

Wenn die Möglichkeit Vorort gegeben ist Verbrauchsorientiert abzurechnen, so muss dies lt. unserer Gesetzgebung auch gemacht werden! Hierzu folgendes:

BGB § 556a Abs. 1 Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten:

Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

In Verbindung mit dem BGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07:

Der BGH gelangte in seinem Urteil zu der Feststellung, dass die Zwischenablesekosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Bei diesen Kosten handele es sich nicht um Betriebskosten dem Sinne der Anlage 3 zu § 27 Absatz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (jetzt: § 2 der Betriebskostenverordnung).

Gemäß deinen Angaben bestehen Wasseruhren, also hast du auch ein Recht auf Verbrauchsorientierte Abrechnung.

Zu Problem 2:

Ja und Nein! In einigen Fällen setzen sich die Wasserkosten zusammen aus Eigenverbrauch und Grundkosten. Grundkosten können z.B. sein, wenn der Vermieter die Wasseruhren nur angemietet hat. Diese Kosten sind gemäß Betriebskostenverordnung rechtlich auf die Mieter umlegbar.

Zum Thema Leerstand sei gesagt, das laufende Nebenkosten und/oder Fix-Nebenkosten (z.B. Grundsteuer) während des Leerstandes zu 100 % vom Vermieter zu tragen sind und nicht auf die Mieter zu verteilen sind.

Ich würde dir empfehlen den örtlichen Mieterverein oder einen entsprechenden Fachanwalt zu kontaktieren (nimm dein Mietvertrag mit, der ist generell Grundlage einer Nebenkostenabrechnung). Der Weg über die Verbraucherzentrale ist zwar nicht verkehrt, aber oft sind die dort nicht so spezialisiert auf solche Sachen.

Hoffe, ich konnte Dir etwas helfen.

Gruß
Feffek

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