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Anspruch auf zweiten Hausschlüssel

Der Mieter hat grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf einen zweiten Hausschlüssel, wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist. Der Schadensersatz für verlorengegangene Schlüssel ist durch entsprechende Vorsorge auf ein wirtschaftlich vertretbares Niveau zu begrenzen.
AG Neukölln, Urteil vom 19. Mai 1998 - 8 C 39/98 -
Die Mieterin verlangte von der Vermieterin einen zweiten Haustürschlüssel, obwohl im Mietvertrag lediglich die Übergabe eines Haustürschlüssels vorgesehen war. Einen von der Vermieterin leihweise überlassenen Zweitschlüssel hatte die Mieterin verloren. Die Vermieterin weigerte sich, der Mieterin einen zweiten Haustürschlüssel auf Dauer zu überlassen, obwohl die Mieterin sich bereit erklärt hatte, die Kosten (Listenpreis) für ein neu anzufertigendes Exemplar in Höhe von DM 46,00 zu tragen. Erst nachdem die Mieterin klagte, erklärte die Vermieterin sich im Prozess bereit, einen Zweitschlüssel gegen Kostenerstattung zu überlassen. Die Nachfertigung des Nachschlüssels (elektronischer Plastikchip) bezifferte Sie unter Vorlage eines Kostenvoranschlages einer Elektrofachfirma auf DM 200,00.
Das Amtsgericht entschied, dass der Mieterin auch dann ein Anspruch auf Überlassung eines Zweitschlüssels zusteht, wenn dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sei. Nach Ansicht des Amtsgerichts gehören zur ungestörten Nutzung einer Mietwohnung grundsätzlich mindestens zwei Haustürschlüssel. Die Vermieterin konnte die Mieterin daher nicht auf einen leihweise überlassenen Haustürschlüssel verweisen. Diesen zweiten Schlüssel hat die Vermieterin der Mieterin auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
Das Amtsgericht billigt der Vermieterin zwar ein Zurückbehaltungsrecht bei der Übergabe des Zweitschlüssels zu, da die Mieterin den leihweise überlassenen Schlüssel verloren hatte. Wegen der Kosten konnte sie jedoch nicht mehr als die von der Klägerin angebotenen DM 46,00 (Listenpreis) geltend machen. Zu diesem Preis hätte die Vermieterin die Schlüssel (bzw. Plastikchips) bei Kauf der Schließanlage von der Herstellerfirma erhalten können. Nach Auffassung des Gerichts muss die Vermieterin die Mietsache wirtschaftlich verwalten. Hierzu gehöre auch die kostengünstige Beschaffung eines Kontingents an Haustürschlüsseln, um im Falle des Verlustes reagieren zu können. Einen Einzelpreis von DM 200,00 für einen individuell zu erstellenden Nachschlüssel kann die Vermieterin daher nicht geltend machen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Olaf Heischel
Stichwörter: ddr + mietvertrag + zweitschlüssel

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