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Knorke hat diese Frage gestellt
Hallo!

Ich habe eine Wohnung neu bezogen, die wir an einem Sonntag besichtigt haben. Wie es sich herausstellte, ist werktags deutlich mehr Verkehr. Sie liegt in einer 30Km/h - Zone. Im Wohnzimmer ist über etwa 4m Breite und 2,5m Höhe eine Fensterfront angebracht, die aus 4x2 Elementen besteht. 2 Davon sind nicht mit Glas bestückt, sondern mit einer Füllung aus PU-Schaum-Platten, die Oberfläche ist scheinbar dünnes Alu.
Durch diese beiden Elemente kommt trotz der Verkehrsberuhigten Zone dermaßen viel Lärm herein, als ob ein Fenster offen stünde. Selbst bei geschlossenen Fenstern ist Fernsehen nur mit angehobener Lautstärke möglich.

Die Frage lautet also: Ist es mir als Mieter zumutbar, eine solche schlechte Lärmdämmung hinzunehmen? Die Wohnung liegt in einer 30er Zone, vermutlich wurde deshalb kein Schallschutzelement für diese beiden Segmente gewählt.
Das Gebäude wurde 2001 komplett saniert. Es muß doch irgendwo nachzulesen sein, ob und wenn wieviel Straßenlärm durch geschlossene Fenster dringen darf.
Ich bin kurz davor, wieder auszuziehen. Mit der Vermieterin kann man kaum reden. Ich bräuchte Fakten, die ich vorlegen kann, um mein Anliegen zu begründen.

Wenn jemand weiß, wo ich an Infos kommen kann, wäre ich dankbar, wenn ich eine kurze Antwort bekommen würde!

Danke!
Stichwörter: laermschutz

1 Kommentar zu „Lärmschutz, was ist zumutbar?”

AMAyer Experte! 06.07.2009 08:03

Einen Mangel an Ihrer Whg müssen Sie nicht hinnehmen!

Bei Wohnungsmängeln haben Mieter gesetzliche Rechte, die oft aus Unkenntnis nicht genutzt werden. Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.

100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.

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