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Blubber235 hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich schildere mal den folgenden Fall:

Mieter A hat mit Vermieter B einen Mietvertrag im Oktober 2015 geschlossen, in dem auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Seiten bis zum 31.12.2019 verzichtet wird. Der Beginn des Mietverhältnisses wurde auf "voraussichtlich 01.01.2016" im Vertrag festgehalten, die Übergabe erfolgte am 29.01.2016. Es handelt sich um ein komplett neu gebautes Wohngebäude (Erstbezug).

Am 01.02.2016 trennten sich die beiden Mieter. Einer der beiden Parteien allein kann die Wohnung nicht bezahlen. Dies teilten die Mieter dem Vermieter am 02.02.2016 mit und man einigte sich darauf, auf die Suche nach einem Nachmieter zu gehen. Der Vermieter fand sehr schnell (nach 5 Tagen) einen Nachmieter und schloss mit diesem einen Mietvertrag zum 01.06.2016.

Nun hat der Vermieter den alten Mietern folgenden Aufhebungsvertrag angeboten:

Die Mieter wünschen aus persönlichen Gründen die Auflösung des Mietvertrages. Der Vermieter hat daraufhin neue
Mieter gesucht und kann einen neuen Mietvertrag abschließen. Der neue Mietvertrag beginnt am 01.06.2016. Die
bisherigen Mieter XXX und XXX vereinbaren mit dem Vermieter daher wie folgt:

1. Der bestehende Mietvertrag endet am 31.05.2016; die Übergabe an den Vermieter wird bis Mitte Mai erfolgen.
Miete und Betriebskosten werden bis einschließlich Mai 2016 vereinbarungsgemäß an den Vermieter gezahlt.

2. Die Mieter nutzen die Wohnung bis zur Übergabe an den Vermieter nicht.

3. Die vom Mieter zahlen dem Vermieter einen Entschädigungszahlung in Höhe von 1.500,00 Euro.

4. Die ausscheidenden Mieter, XXX und XXX haften gegenüber dem Vermieter für alle sich ergebenden
Ansprüche, die sich - auch nachträglich - aus der Mietzeit bis 31.12.2019 z.B. für Betriebskostennachzahlungen oder
Ansprüche aus Schönheitsreparaturen ergeben könnten, wenn die neuen Mieter ihren diesbezüglichen
Verpflichtungen nicht nachkommen würden (dies resultiert aus dem wechselseitigen Verzicht auf das Recht zur
ordentlichen Kündigung bis zum 30.09.2019). Hiervon ist nach heutigem Kenntnisstand jedoch nicht auszugehen.

5. Nach Übergabe der Wohnung an den Vermieter wird die Kaution an die Mieter zurückgezahlt. Der Kautionsbetrag
soll an folgende Bankverbindung bezahlt werden:
IBAN: ________________________________________ Kontoinhaber: _______________________

6. Kosten: der Vermieter berechnet für seine zusätzlichen Aufwendungen keine Kosten, da mit der Regelung unter
Ziffer 3 die Mietsache auf Kosten der Mieter bereits zusätzlich ausgestattet wurde (Ausgleich).


Meine Bedenken richten sich hier ganz klar auf Ziffer 4. Wieso sollen die ehemaligen Mieter für die neuen Mieter (die sie nicht einmal kennen) einen Blanko-Scheck ausfüllen und für den Vermieter das komplette finanzielle Risiko tragen?

Ist das überhaupt rechtens oder verstößt solch eine Klausel gegen Treu und Glauben? Die ehemaligen Mieter haben dem Vermieter schon darauf angesprochen und dieser sagte, dass eine solche Regelung Standard wäre.

Hat jemand von einer solchen Klausel schon gehört? (im dargestellten Fall haben die Mieter die Mietsache nie genutzt!)

Könnte man noch anderweitig aus dem Vertrag rauskommen, ohne diese "Bürgschaft" zu unterschreiben?

1 Kommentar zu „Kündigungsverzicht und "Bürgschaft" für Nachmieter!?”

forsetis Experte! 09.02.2016 17:55

An anderer Stelle ist doch schon eingehend geantwortet worden. Hier habe ich nichts neues anzuführen.

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