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dedl hat diese Frage gestellt
Folgende Fragen:
1. darf der Vermieter bei Verlassen der nicht renovierten Wohnung neben der Kaution (600 Euro) auch die zu erwartende Nachzahlung der Nebenkosten (in den letzten 10 Jahren immer zwischen 700 und 900 Euro einbehalten?
2. Muss ich dem Vermieter Zutritt zur Wohnung für Reparaturen (Fenstertausch) gewähren?
Hintergrund ist, das ich zur Zeit die Wohnung eines verstorbenen Freundes auflöse. Der Vermieter lässt nicht mit reden, die Kündigungsfrist normal zu verkürzen. Sein Vorschlag ist, die Wohnung statt fristgerecht zum 30.10. schon nicht renoviert zum 31.09.2018 zu kündigen. Ersparnis wären das denn 450 Euro für einen Monat Miete. Meines Erachtens ein schlechtes Geschäft. Dafür möchte der Vermieter vorher in die Wohnung, um die Fenster auszutauschen (da sie ja eh leer steht). In einem Telefonat hat er schon privatrechtliche Schritte angedroht, wenn wir die Wohnung erst zum 30.10. nicht renoviert räumen würden...

Viele Grüße Detlef

3 Kommentare zu „Kündigung im Todesfall, hier Kaution und Nebenkosten”

forsetis Experte! 09.08.2018 08:20

zu 1. Klar, dass der Vermieter für noch offene Betriebskosten Geld einbehalten darf. Vor allen Dingen dann, wenn es in der Vergangenheit stets Nachzahlungen gab. Für mich aber nicht nachvollziehbar, warum man die monatlichen Vorauszahlungen nicht erhöht hat.

Ohne die Klauseln im Mietvertrag zu kennen, kann zu den Schönheitsreparaturen nichts gesagt werden.

Warum sind eine Ersparnis von 450.- Euro ein schlechtes Geschäft? Das sollten Sie etwas genauer erläutern.

Wenn der Mietvertrag zum 31.10. fristgerecht gekündigt wurde, dann ist das mit den privatrechtlichen Schritten nur dummes Geschwätz.

dedl 09.08.2018 10:38

...sorry, war missverständlich ausgedrückt: der Mieter hat immer eine Rückzahlung / Gutschrift bekommen. Diese möchte der Vermieter nun neben der Kaution einbehalten um zu renovieren.

forsetis Experte! 09.08.2018 13:15

Noch einmal. Ohne den genauen Text der Schönheitsreparaturen aus dem Mietvertrag zu kennen. kann ich nicht antworten. Grundsätzlich sind aber Schäden an der Mietsache zubeseitigen. Das gilt z.B. auch für bunte Wandfarben oder Mustertapeten und Wandbilder.

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