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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

habe eine Frage bezüglich Kleinreparaturen.

Wohne zusammen mit meinem Vermieter in einem großen Bauernhaus.

Letztes Jahr musste die Kaminabdeckung (Sattel) erneuert werden.

Mein Vermieter stellt mir nun den anteiligen Betrag (350 €) der Reparatur als Kleinreparatur in Rechnung.

Folgende Klausel steht in meinem Mietvertrag:

Kosten von Kleinreparaturen des Mietgegenstandes

1.1 Der Mieter trägt ohne Vorliegen eines verschuldend die Kosten für kleine Instandhaltungen und Instandsetzungen an den Teilen der Mietsache, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind, z. B. an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen, den Führungsschienen einer Duschbadewanne sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, soweit diese im Einzelfall einen Betrag nicht übersteigen, welcher dem Lohnkostenaufwand von 2 ½ Gesellenstunden des jeweils tätigen Handwerkers + MWSt entspricht, höchstens aber 150.- DM

1.2 Die Kostenbeteiligung des Mieters an Kleinreparaturen ist jährlich auf den Betrag einer Monatsgrundmiete begrenzt.


Muß ich die Rechnung bezahlen?

Gruß Helmut
Stichwörter: kleinreparatur

1 Kommentar zu „Kleinreparatur”

Gast Experte!

Hallo,

max. 150 DM oder 75 Euro sind in Ordnung, ich weiß jetzt nicht wie hoch ihre monatsmiete kalt ist, aber die jahresgrenze liegt bei 300 euro 10 %:


Wer zahlt Kleinreparaturen in Mietwohnungen?

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vermieters, für die Instandhaltung und Instandsetzung seines Mietobjekts zu sorgen. Der Mieter muß nur zahlen, wenn er laut Mietvertrag dazu verpflichtet ist.



Wirksam ist die Klausel nur, wenn eine Obergrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt ist, die 75 EUR nicht übersteigen darf. Alles was teurer ist, ist keine Kleinreparatur. Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres darf höchstens 300 EUR bzw. 10 Prozent der Jahreskaltmiete betragen und nur Reparaturen an Gegenständen umfassen, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Außerdem darf der Mieter per Mietvertrag nur zur Bezahlung der Kleinreparatur verpflichtet werden - nicht etwa zur Durchführung der Arbeit oder zur Beauftragung der Handwerker. Dies ist Sache des Vermieters.
Die Wirksamkeit der Kleinreparaturklausel ist ferner an weitere Voraussetzungen gebunden: Im Mietvertrag muss genau festgehalten sein, für welche Schäden die Klausel gilt. Zahlen muss der Mieter nur für Teile, die seinem direkten und häufigen Gebrauch dienen. Dazu zählen beispielsweise Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Fensterläden und Rollos.

Erfüllt die Kleinreparaturklausel nicht all diese Voraussetzungen oder weicht sie zu Ungunsten des Mieters ab, ist sie unwirksam. Dann muss der Vermieter auch für kleinere Reparaturen bezahlen.

Kann ein Schaden nicht mehr repariert werden und ist deshalb eine Neuanschaffung erforderlich, oder ist die Reparatur teurer als 75 EUR, muss sich der Mieter im Rahmen der Reparaturklauseln nicht daran beteiligen.

Anders sieht es aus, wenn der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hat. Dann muss er zahlen. Und hat er sich zum Beispiel eine Gasetagenheizung (mit Genehmigung des Vermieters) eingebaut, muss er auch für deren Wartung und Reparaturen aufkommen.

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