Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Kabir hat diese Frage gestellt
Hallo,

Ich habe vor meinem Auszug aus der Wohnung dem Nachmieter eingeladen, sich ein Bild aus der Wohnung zu machen und eventuell einige Sachen zu uebernehmen. Der Nachmieter und seine Frau haben sich die Wohnung angeschaut und mir schriftlich folgendes mitgeteillt:

Ich soll nur zwei Zimmern und Kuesche in weiss streichen ( Wandflaechen), die restliche 2 Schlafzimmern und Abstellkammern und Diele nach Entfernung der Moebnel , falls beschaedigt oder stark verschmutzt sind zu streichen, ansonsten sie uebernehmen die Wohnung. Sie haben auch geschrieben restliche Renovierungsbeanstandungen soll ich mit vermieter klaeren. Ich habe alle Zimmern gestrichen ( nicht fachmaennisch)

Bei der Wohnungsuebergabe, war nur meine Frau dabei, da ich arbeiten musste. Nun steht auf dem Wohnungsuebergabeprotokoll folgendes :


„ ich habe die Wohnung nicht fachgerecht gestrichen es sind Wolken und dunkle flaechen zu sehen, das Holzwerk nicht gestrichen, Farbe aus Steckdosen und Holz nicht entfernt, es wird eine Fachfirma beauftragt und die Kosten werden mir in Rechnung gestellt. Der Nachbesserungsfrist wird seitens der Vermiter nicht gewaert.“

Was soll ich tun?
Noch einige Angaben, ich war im 01.2003 in dieser Wohnung eingezogen. Die Wohnung war Neubau.
Stichwörter: fachgerechte + malerarbeiten

1 Kommentar zu „kann der Vermiter von mir Fachgerechte Malerarbeite verlangen?”

AMAyer Experte! 02.03.2009 09:02

Nichts, da Ihr Lump von Vermieter Ihnen auch kein Recht auf Nachbesserung einräumt! Das muss er aber!

kleiner Tipp:
Wer ist nicht schön, einfach Packen, kehren und dann gehen. So kann man sich als Mieter das Ausziehen aus der alten Wohnung am besten vorstellen. Doch so einfach geht es nur, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart worden ist.

Man braucht jedoch nur in bestimmten Abständen zu Farbe und Pinsel greifen. In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende Fristen für zulässig erklärt: In der Regel müssen Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume sowie Flur, Diele und Toilette alle fünf Jahre und Nebenräume wie Abstellkammern alle sieben Jahre renoviert werden. Aber nur, wenn sie wirklich eine Auffrischung nötig haben. Feste Renovierungsfristen sind unzulässig. Wird vereinbart, dass "mindestens" oder "immer" oder "auf jeden Fall" nach drei bzw. fünf Jahren renoviert werden muss, ist diese Vertragsklausel unwirksam, der Mieter darf auf die Renovierung zu diesem Termin verzichten (BGH Az.: VIII ZR 361/03).

Selbstverständlich dürfen Sie dabei selber Hand anlegen, sofern die Renovierung "in fachmännischer Ausführung mittlerer Art und Güte" erfolgt. Eine Klausel, die vorschreibt, dass die Schönheitsreparaturen von Fachfirmen erledigt werden müssen, ist unwirksam.

Wer erneuert Silikonfugen? Verschimmelte oder brüchige Silikonfugen zu erneuern, gehört nicht zu den Aufgaben des Mieters, sondern obliegt im Rahmen der Instandhaltung dem Vermieter. Trotzdem kann man den Schimmelbefall verhindern oder hinauszögern: Spülen Sie die Fugen nach dem Duschen ab, um Seifen- und Hautreste zu entfernen, denn hier siedeln sich die Schimmelpilzsporen als Erstes an; dann trockenreiben. Lüften Sie regelmäßig bei weit geöffneten Fenster.

Andreas Mayer

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.