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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Noch mal meine Anfrage von gestern (in verkürzter Form):

In meinem Mietvertrag ist eine sog. Quotenklausel enthalten, d.h. dass man ggf. (wenn man nicht bzw. nicht fachgerecht selbst renoviert hat) bei Auszug entsprechend der Wohndauer anteilig für die Renovierung zahlen muss (z.B. wie in meinem Fall ab zwei Jahren: 40%), und zwar lt. Mietvertrag auf Grundlage eines Kostenvoranschlages eines Malerfachbetriebes.

Nun hat mein Vermieter die Wohnung aber (nach vorherigem Kostenvoranschlag) vom Hausmeister renovieren lassen. Da ich mit der Höhe der Zahlung nicht einverstanden bin, droht er mir jetzt doch noch (nachträglich) einen Kostenvoranschlag einzuholen (welcher dann vermutlich deutlich höher ausfallen würde).

Darf mein Vermieter das?

Es steht zwar im Mietvertrag dass (prinzipiell) ja, aber die Arbeiten wurden ja schon (fachgerecht) ausgeführt und die Kosten sind bekannt. Muss er in diesem Fall nicht nach den tatsächlichen Ausgaben abrechnen, und die Klausel im Mietvertrag wird hinfällig?


Es wäre wirklich unglaublich toll, wenn mir hier jemand helfen könnte, ich hab nämlich das Gefühl mein Vermieter versucht einfach mal, was er aus so einem armen Würstchen wir mir noch rausholen kann...
Da ich mich bald bei ihm melden soll, hoffe ich es weiß bald jemand Rat?!?


Auf jeden Fall Danke im Voraus
J.

1 Kommentar zu „Genügt eine fachgerechte Renovierung? *dringend*”

Diega

Hallo Julio,
ich glaube nicht, das Du ohne juristischen Beistand [/size:463fa]die Sache lösen wirst.

Ich empfehle deshalb entweder den Mieterschutzbund oder einen Anwalt.

Einen guten Ansatzpunkt sehe ich :

a) Abrechnung nach Kostenvoranschlag geht eigentlich nur, wenn beide Parteien einverstanden sind.

interessanter finde ich den nachfolgenden Punkt, dazu solltest Du aber erstmal deinen Mietvertrag genauer lesen und zwar Betriebskosten. Wie sind die aufgeschlüsselt?
a) als Pauschale- Pech gehabt
oder
b) Vorauszahlung nach ...../ mit jährlicher Abrechnung.

bei jährlicher Abrechnung / siehe hierzu unter der Auflistung Kosten für den Hausmeister nach. Sind dort Kosten verbucht, könnte hier ein Ansatzpunkt sein, denn:

Umlagefähig sind die Vergütung, die Sozialbeiträge und die geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt.[/b:463fa]
soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen [/b:463fa]oder die Hausverwaltung betrifft. Vgl. Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung Nr. 14.

In der Mietnebenkostenabrechnung aufgeführte allgemeine Betriebskosten dürfen für einen Hausmeister nicht mehr als 1 Mark pro Quadratmeter ausmachen.

Dies entschied das Landgericht Wuppertal. Außerdem sei bei einer Abrechnung zu berücksichtigen, daß weder die vom Hausmeister erledigten Verwaltungs- und Reparaturarbeiten, noch die Anschaffungskosten für Werkzeuge oder Geräte (z.B. Leiter, Besen, Staubsauger) umlagefähig seien.

Vorsichtig ausgedrückt, zahlst Du den Hausmeister nicht doppelt????[/size:463fa]

Hier ein paar Kopien, vielleicht hilft Dir das:

Sind in den Hausmeisterkosten Anteile für Telefonkosten, Notdienstreparaturen, Überwachung und Mängelfeststellung, Ablesen von Zählerständen enthalten, müssen die von den Hausmeisterkosten wieder abgezogen werden. LG München I (AZ: 15 S 9348/99).

Die Betriebskosten für den Hausmeister dürfen keinesfalls den Betrag von 1 Mark pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich übersteigen. Nicht umlagefähig sind vom Hauswart erledigte Verwaltungs- und Reparaturarbeiten sowie die Anschaffungskosten für Werkzeuge und Geräte wie Leiter, Besen, Schaufeln, Staubsauger. LG Wuppertal (AZ: 16 S 280/9 8) .

Nimmt der Vermieter bei der Berechnung der Hausmeisterkosten einen Pauschalabzug des nicht umlagefähigen Verwaltungsanteils vor, muss ersichtlich sein, dass und inwiefern er bei der Errechnung des Kostenanteils des Mieters diesen Abzug vorgenommen hat. Ferner muss der Vermieter darlegen, inwiefern er den Abzug für angemessen hält. AG Köln (AZ: 205 C 542/97).

Kosten für Reparatur- oder Verwaltungsarbeiten sind keine Nebenkosten. Soweit ein Hausmeister derartige Arbeiten erledigt, dürfen die Kosten nicht als Nebenkosten abgerechnet werden. AG Dortmund (AZ: 125 C 1354/95).

Zahlen muss der Mieter nur, soweit der Hausmeister typische Hausmeisteraufgaben[/b:463fa] erledigt. Das können sein: Haus-, Treppen- und Straßenreinigung[/b:463fa]. Im Winter Eis- und Schneebeseitigung[/b:463fa], Gartenpflege[/b:463fa], Bedienung[/b:463fa] und Überwachung [/b:463fa]von technischen Anlagen im Haus, wie Heizung, Warmwasserversorgung oder Fahrstuhl. LG Köln (AZ: 10 S 273/91).

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Nun hat mein Vermieter die Wohnung aber (nach vorherigem Kostenvoranschlag) vom Hausmeister renovieren lassen[/size:463fa][/b:463fa][/quote:463fa]
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Na dann, viel Glück.

Gruß Dieter

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