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Die Berufung auf eine Eigenbedarfskündigung ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem Mieter eine später freigewordene Wohnung nicht angeboten wird. Das gilt auch im Falle einer Vermietung durch eine GbR, die im Innenverhältnis durch notariellen Vertrag die einzelnen Wohnungen auf die Gesellschafter verteilt hat. (LG Berlin, Az. 62 S 357/96, aus: GE 4/97, S. 240) <br />
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Die Verpflichtung, eine freigewordene Wohnung ersatzweise anzubieten, gilt nur, wenn die Ersatzwohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der beanspruchten Wohnung auch zur Vermietung zur Verfügung steht. (BGH, Az. VIII ZR 311/02 und VIII ZR 276/02) <br />
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Der Vermieter kann sich nicht auf die Eigenbedarfskündigung berufen, wenn dem gekündigten Mieter eine später freigewordene Wohnung nicht angeboten wird. Das gilt auch, wenn der Vermieter eine GbR ist, die im Innenverhältnis durch notariellen Vertrag die einzelnen Wohnungen auf die Gesellschafter verteilt hat und die freigewordene Wohnung auf einen anderen Gesellschafter als den entfällt, der den Eigenbedarf geltend macht. (LG Berlin, Az. 62 S 357/96, aus: GE 4/97, S. 240) <br />
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Der Vermieter muss dem gekündigten Mieter eine nach Zugang der Kündigung freigewordene Wohnung in demselben Haus zur Anmietung anbieten. Anderenfalls ist sein Räumungsbegehren rechtsmissbräuchlich. (OLG Karlsruhe 27.1.1993 - 3 ReMiet 2/92, aus: WM 8/93, S. 105) <br />
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Wird nach stattgefundener Eigenbedarfskündigung in demselben Haus eine andere, für den Mieter geeignete Wohnung frei, muss der Vermieter dem gekündigten Mieter diese Wohnung als Ersatz anbieten. (LG Mannheim Az. 4 S 148/95, aus: WM 10/96, S. 475) <br />
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Die Pflicht des Vermieters, dem wegen Eigenbedarf gekündigten Mieter eine freistehende Wohnung als Ersatz anzubieten, gilt nur, wenn diese Wohnung sich in räumlicher Nähe zur gekündigten Wohnung befindet. (LG Berlin, Az. 64 S 113/99, aus: MM 11/99, S. 35) Räumliche Nähe bedeutet Wohnungen in demselben Haus und in derselben Wohnanlage. (BGH, Az. VIII ZR 311/02 und VIII ZR 276/02)<br />
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Die Pflicht des Vermieters, bei erfolgter Eigenbedarfskündigung dem Mieter eine freigewordene Wohnung ersatzweise anzubieten, gilt nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Wird eine als Ersatz in Betracht kommende Wohnung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist frei, braucht sie nicht angeboten zu werden bzw. wird die Eigenbedarfskündigung nicht unwirksam, wenn die Anbietung unterbleibt. Das gilt auch, wenn die Wohnung erst während des laufenden Räumungsprozesses frei wird. (BGH, Az. VIII ZR 311/02)<br />
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Stichwörter: ersatzwohnung

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