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Susanne Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich möchte mit meiner Familiel im rahmen des sabbatjahres eine weltreise für 10 Monate machen. Die erlaubnis für eine teiluntervermietung wurde mir mit Verweise auf das BGB und einer androhung der fristlosen Kündigung vom Vermieter nicht gestattet. Kann ich dennoch die Teiluntervermietung vom Vermieter einfordern? Ich möchte Kosten spraren! Ggfl. möchte ich meine Nichte während der Zeit in meiner Wohnung wohnen lassen! Ist dies möglich und wenn ja, wie kann ich vorgehen?
Stichwörter: teiluntervermietung

3 Kommentare zu „Teiluntervermietung bei Weltreise”

Susanne Experte!

Nach §553 BGB hast Du ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung. Du stellst schriftlich Dein Begehren an den Vermieter mit Hinweis auf den Paragraphen, Du musst allerdings die Person des Untermieters namentlich bezeichnen. Der VM darf nur ablehnen zu den u.g. Gründen, wenn er meint, es sei ihm nicht zuzumuten, so muss er die Gründe nennen.
Dein Begehren auf Untervermietung berechtigt den Vermieter nicht zu kündigen, im Gegenteil, wenn der Vermieter ablehnt hast Du ein Sonderkündigungsrecht.
Allerdings hat der Vermieter 3 Monate Zeit zur Entscheidung.
Da er aber lt. Deinen bisherigen Angaben selbst nicht allzuviel Ahnung hat solltest Du im Brief (Einwurfeinschreiben) um möglichst zeitnahe Rückmeldung bitten. Dein Anliegen immer in Anlehnung an §553 Abs. 1 BGB formulieren, den genauen Wortlaut aber nicht angeben. Das macht bei Unwissenden mehr Eindruck, wenn er wissen will, was dort steht, kann er sich ja selbst schlau machen!



§ 553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

hardy101

Hallo Susanne,
der Grund, Kosten während der Weltreise zu sparen, ist dieser Grund ausreichend für ein berechtigtes Interesse meinerseits auf Teiluntervermietung? Ich habe bisher nur gelesen, dass beruflich bedingte Gründe für eine Reise vorhanden sein müssen, um ein berechtigtes Interesse zu haben.
Im übrigen hantiert der Vermieter schon mit Paragrafen des BGB!
Hartmut

Susanne Experte!

Meist handelt es sich bei Mietern um finanzielle Gründe. Du würdest ausserdem doch daran gehindert, Dein Sabbatical optimiert zu nutzen.
Um das in sicheren Tüchern zu haben, solltest Du ggf. doch auf die Hilfe eines Fachanwalts zurückgreifen. Mit der Drohung zur Kündigung seitens des VM ist das Verhältnis doch eh schon getrübt und er sollte sich nicht wundern, wenn der Mieter bei Kündigungsdrohung zum Rechtsanwalt geht.

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