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charysma hat diese Frage gestellt
Hallo,
in unserem Mietvertrag für eine private Doppelhaushälfte (73m², 2-Personenhaushalt, Mietbeginn 01.01.2010) verlangt unser Vermieter 160 EUR Betriebskostenvorauszahlung ohne Heizkosten (wir haben in unserem Keller eine eigene Gastherme stehen). Ist das nicht zuviel? Es ist im Mietvertrag auch nicht aufgelistet, um welche Betriebskosten es sich handelt. Muss das nicht vereinbart werden? Wir haben z. B. keinen Hausmeister, keine Gartenpflege, keinen Aufzug, keine Gebäudereinigung, etc.,. Müssen wir dafür trotzdem bezahlen?

5 Kommentare zu „Betriebskostenhöhe ohne Heizkosten”

Berthelstal Experte! 04.11.2009 13:23

Ich vermisse den Zeitraum für welche die Betriebskostenvorauszahlung erfolgen soll.
Betriebskosten dürfen nur laut Verordnung und tatsächlich angefallener Kosten umgelegt werden.
Präzisieren Sie bitte.

edy Experte! 04.11.2009 13:36

Hallo charysma,
Also für 73 m2 und 2 Personen,kommt mir
der Betrag ohne Heizkosten sehr hoch vor.
Auf welcher Grundlage kommt der Vermieter
auf diesen Betrag ?
Wie sieht die Abrechnung des Vorjahres aus ? (was ist an mtl.Kosten angefallen ? )

Bei einer Vorauszahlung in dieser Höhe müßte euch der Vermieter nach dem Abrechnungszeitraum evtl eine größere Summe zurückzahlen.

lg
edy


charysma 04.11.2009 17:21

@Berthelsthal:
im Vertrag steht kein definierter Zeitraum, lediglich folgendes:
"Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten i.S.d. Betriebskostenverordnung. Auf diese Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von 160 EUR zu zahlen."
Weiterhin steht noch dies:
"Miete und Nebenkosten sind ab BEginn der Mietzeit moantlich im Voraus, spätestens zum dritten Werktag eines Monats für den Vermieter kostenfrei auf das Konto des Vermieters zu überweisen." Mehr steht zu den Betriebskosten nicht im Vertrag. Wie gesagt, und es ist auch nicht ausgewiesen, um welche Betriebskosten es sich im Einzelnen handelt.
Das einzige, was noch zu den Betriebskosten bezieht sich auf die Abrechnung:
"Über die Vorauszahlung für die Betriebskosten ist jährlich einmal durch den Vermieter oder Verwalter abzurechnen."

charysma 04.11.2009 17:23

@edy:
Da keine Grundlage definiert ist, greift hier die gesetzliche und die bezieht sich dann auf die m² Zahl. Leider haben wir bisher noch keine Abrechnung gesehen, wollen den Vormieter mal danach fragen. Wissen auch nicht, was die Vormieter von dieser Vorauszahlung tatsächlich erstattet bekommen haben.

Berthelstal Experte! 05.11.2009 16:44

Im Mietvertrag genügt ein Hinweis auf die Betriebskostenverordnung. Das ist ausreichend und müssen nicht einzeln aufgeführt werden. Diese können Sie im Internet googeln. Lediglich die Rubrik " Sonstige Nebenkosten" müßten im Mietvertrag gesondert vereinbart werden.
Die Ausgangsbasis für die Berechnung ist in der Regel die m²-Zahl der Wohnung, selten die Anzahl der Bewohner. Das erfragen Sie mal beim Vermieter. Die Zahlungen des Vormieters werden Ihnen wenig hilfreich sein. Z.B. Heizungkosten hängen enorm vom Verbraucherverhalten ab und könnten bei Ihnen neuen Frust auslösen. Warten Sie ab bis die Abrechnung bis spätestens 31.12.2010 bei Ihnen eintrudelt. Und erst dann sollten Sie sich mal in die Rechnung vertiefen und jeden Posten kontrollieren auf seine Rechtmäßigkeit. Ich mußte das auch tun und habe es begriffen.

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