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Daniel2009 hat diese Frage gestellt
Hallo,

nachdem ich aus der Wohnung ausgezogen bin wurde ein Wohnungsübergabeprotokoll geschrieben und vom Vermieter unterzeichnet. In diesem wurde festgehalten, dass die Wohnung ordnungsgemäß übergeben wurde. Ca. 1,5 Wochen später bekomme ich eine Email mit dem Inhalt, dass ich die Waschmaschine aufgebrochen hätte und sie damit kaputt gemacht hätte. Seitdem folgen ständige Anrufe und SMS, dass nun bald Strafanzeige wegen Sachbeschädigung erstattet werden soll. Ich weiß mir hier nicht wirklich mehr zu helfen. Wie ist die Rechtslage?

4 Kommentare zu „Auszug mit Wohnungsübergabeprotokoll-->alles i.O./2 Wochen später Waschmaschine defekt.”

Bladder Experte! 11.10.2010 19:02

Unter der Voraussetzung, dass der Mieter den Schaden nicht arglistig verschwiegen hat, gilt das Übergabeprotokoll an den Vermieter.
Der Vermieter trägt das Risiko von unentdeckten Schäden.

Balkonexperte Experte! 11.10.2010 19:49

Das Risiko bei verdeckten Schäden, die der Vermieter nach dem Auszug findet liegt beim Mieter allein. Aus diesem Grund hat der VM das Recht innerhalb von 6 Monaten Schadensersatz zu verlangen und/oder sich an der Kaution zu bedienen.

Warum lassen Sie sich nicht vom Exvermieter den Schaden zeigen?

Berthelstal Experte! 11.10.2010 20:27

Da der Schaden offensichtlich bei Ihnen aufgetreten ist, angezeigt haben Sie diesen auch nicht beim Vermieter, werden Sie dafür gerade stehen müssen. Das Übergabeprotokoll spriecht Sie davon nicht frei. Der Vermieter konnte bei der Übergabe nicht erkennen, ob das Gerät kaputt ist. Sie wären verpflichtet gewesen, ihm das mitzuteilen. Ihr Versuch, sich von der Schadenregulierung zu drücken, mußte unweigerlich fehlschlagen.

Bladder Experte! 12.10.2010 06:43

Hier zwei Auszüge aus einem Mietrechtslexikon:

Nach Ansicht des BGH (NJW 1098, 446) besteht der Sinn und Zweck eines Rückgabeprotokolls darin, dass der Zustand der Mietsache beweissicher festgehalten wird. Der Mieter kann nur für solche verantwortlich gemacht werden, die in dem Protokoll auch vermerkt sind (OLG Celle MDR 1998,149)

Oder

Nur wenn sich die Parteien zur Unterschrift entscheiden, dann kommt dem Protokoll eine erhebliche rechtliche Bedeutung zu. Selbst für Schäden, die bei der Rückgabe nicht erkennbar waren, soll es nach Ansicht des AG Pforzheim (WM 56, 2005) keine Ausnahmen geben. In dem Protokoll sei nach Ansicht des Gerichtes ein negatives Schuldanerkenntnis zu sehen (§ 397 Abs. 2 BGB). Der Vermieter trägt danach das Risiko von unentdeckten Schäden

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