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Außerordentliche Kündigung per Einschreiben (verspätete Abholung bei Post)

Eine außerordentliche Kündigung muss dem Arbeitnehmer binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe zugehen. Erfolgt die Zustellung per Einschreiben, ist mit dem Einwurf des Benachrichtigungsschreibens in den Briefkasten des abwesenden Empfängers und der Hinterlegung des Kündigungsschreibens bei der Post der Zugang (noch) nicht bewirkt.

Der Empfänger verstößt jedoch dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er das Schreiben nicht rechtzeitig bei der Post abholt, obwohl er aus dem vorangegangen Schriftverkehr (u. a. Zustimmungsverfahren wegen Schwerbehinderung) mit der Kündigung rechnen musste, und sich sodann auf den Ablauf der Zweiwochenfrist beruft.

Urteil des BAG vom 07.11.2002
2 AZR 475/01
MDR Heft 23/2002, Seite R17

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