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handyplanet
Hallo,
meine Mutter wohnt seit 1981 in einer sog. sozialwohnung der ehem. Neuen Heimat. Der Mietvertrag ist von 1981 und enthält diese beiden passagen die ichnicht ganz deuten kann:
Als Basis dienen die AVB in Fassung D 1981 von 9-81. Nr. 5 Abs 2 Avb sagt was von schönheitsreparaturen und Nr. 5 Abs. 4 was von bagatellschäden.
Meine Frage ist: Wie muss die Wohnung bei Auszug verlassen werden ? Welche arbeiten müssen nicht vorgenommen werden ? In der Wohnung liegt noch der Teppichboden von 1981. Muss sowas beim Auszug entfernt werden ? Drin war er schon beim Einzug.
Danke
Peter