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B33Bl3Br0X hat diese Frage gestellt
Meine Frage ist folgende:

Ist eine Aufrechnung von Ersatzansprüchen des Vermieters mit der Kaution nach Ablauf der in § 548 BGB genannten Frist gemäß der §§ 215 und 387 BGB auch dann möglich, wenn zuvor innerhalb der sechs Monate keine Ansprüche oder Forderungen geltend gemacht wurden?


Anders gefragt:

Ist eine Mitteilung an den Mieter, in der ein Anspruch geltend gemacht wird und die innerhalb von 6 Monaten zugestellt wird, Voraussetzung, um auch nach der in § 548 BGB genannten Frist aufrechnen zu können? Wenn ja, in welcher Form muss diese Mitteilung geschehen? (konkrete Bezifferung, Ankündigung einer Schadenersatzforderung, ...)


P.S.: Es geht nicht um Neben- oder Betriebskosten sondern lediglich um Mängelansprüche.

1 Kommentar zu „Aufrechnung und Verjährung §§ 215, 387, 548 BGB”

smile30625 Experte! 17.09.2009 14:59

Hallo,

die Frage habe ich schon auf www.mietrecht.de beantwortet.

Viele Grüße
smile

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