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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallöchen,
in unserer Wohnung wird der Heizungsverbrauch anhand der Verdunsterröhrchen abgelesen. Dieses wurde im März gemacht. Jetzt meine Frage: Wir ziehen im Juni aus der Wohnung, eigentlich müssen doch dann die Röhrchen wieder durch neue ersetzt werden, damit man genau unseren Verbrauch bis dahin berechnen kann, oder? Und da dann ab Juli neue Mieter in der Wohnung kommen, kann bei diesen dann auch der exakte Verbrauch ab Juli berechnet werden.
In einer Wohnung unter uns wurde dies nämlich nicht gemacht, dort wurde dann anteilsmäßig ausgerechnet, was der Vormieter und der Nachmieter verbraucht haben. Aber richtig ist das doch nicht, oder?

Außerdem habe ich noch eine Frage. Bei uns ist im Februar für eine Woche die Heizung ausgefallen, was kann man da jetzt noch für Anforderungen stellen. Da wir auch eine Nachzahlung an Nebenkosten bekommen haben, kann ich diese kürzen?
Stichwörter: ablesung + auszug

1 Kommentar zu „Ablesung bei Auszug?!”

Gast Experte!

Hallo,

den Mangel der ausgefallenen Heizung können Sie leider nicht rückwirkend geltendmachen, Sie hätten dem Vermieter den Mangel anzeigen müssen und die Miete kürzen müssen, rückwirkend wird das nicht gehen.

Nutzerwechsel
Die Kosten bei einem Nutzerwechsel im Abrechnungszeitraum regelt § 9b HeizkostenV.

"1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.

(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.

(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt. "


Nach § 9b I hat der Gebäudeeigentümer die Zwischenlesung vorzunehmen. Umstritten ist jedoch, ob er diese als Kosten der Verwendung und Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach § 7 II HeizkostenV auf den Mieter umlegen kann. Die wohl herrschende aber nicht ge-festigte Meinung bejaht dies (AG Oberhausen, DWW 1994/24, Sternel Mietrecht III 416, a.A. Bub/Treier III A 93).

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