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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Guten Tag,

ich wohne nun schon 4 Jahre in einer 2 einhalb Zimmer Mietwohnung mit meienr Frau und meinen 2 Kindern. Meine Vermieterin wohnt gegenüber dem 2 Fam Haus. Sie hat uns seit dem Einzug 2003 keine Kopie der Nebenkostenabrechung / Jahresendabrechnung vorgelegt.
Wir zahlen jeden Monat einen gewissen Abschlag für Wass, Heizing, Müll und Schornsteinfeger.

Meine Fragen:

1. Ist sie verpflichtet uns die Abrechnungen zu zeigen, bzw war sie es? Immerhin könnte sie ja Geld einbehalten haben.

2. Kann ich verlangen mir diese noch Nachträglich vorzeigen zu lassen.

3. Was tun wenn Sie sich weigert? Mit Klage drohen. Bin im Mieterverein.

4. Wenn Gutschiften noch existieren habe ich dann ein Anrecht und sollten es ANchzahlungen sein, muss ich die dann zahlen?


Danke im Vorraus für Antworten.
Stichwörter: keine + nebenkostenabrechnung + jahre

1 Kommentar zu „4 Jahre keine Nebenkostenabrechnung”

Susanne Experte!

Grundsetzlich stellt sich nun erst einmal die Frage nach der vertraglichen Vereinbarung, da gibt es 2 Möglichkeiten:
1. Ist eine Pauschale vereinbart? Dann zahlt der Mieter lediglich die Pauschale, es gibt keine Abrechnung und daher auch weder Guthaben noch Nachzahlung. Alle Forderungen des Vermieters sind mit der Pauschale abgegolten.
2. Es wurde eine Nk-Vorauszahlung vereinbart. Dann hat der Mieter REcht auf eine jährliche Abrechnung.

Dann:
zu 1: dem Mieter steht eine jährliche Abrechnung zu, die bis zum Ablauf des 12. Monats nach dem Abrechnungzeitraum zustestellt sein muss.
zu 2: der Mieter kann die Abrechnungen seit Einzug verlangen
zu3: kommt der VM dem nicht nach, kann der Mieter als Druckmittel die Vorauszahlungen einstellen (diese sind aber nachzuzahlen, wenn die Abrechnungen vorgelegt werden) Grundsätzlich tendiere ich eher zur Erweiterung der REchtschutz auf Mietrechtschutz, da hat man freie Wahl eines Fachanwalts und es ist i.d.R. preiswerter als ein Mieterverein.
zu4: Sollte seit Einzug Guthaben vorliegen ist das noch nicht verjährt, der Mieter kann verlangen, dass das Guthaben ausgezahlt ist. Nachforderungen kann der VM nur verlangen, wenn die Abrechnung während der Ausschlussfrist eingegangen ist. Das wäre dann lediglich die Abrechnung für 2006, die bis zum 31.12.2007 beim Mieter sein muss, falls der Abrechnungszeitraum bzw. das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.

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