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Aufstellen einer transportablen Duschkabine

Von der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Inhalt der Bedingung hinreichend bestimmt ist.

LG Berlin, Urteil vom 21. März 1996 - 62 S 370/95 -

Der Mieter hatte in der Küche eine transportable Duschkabine aufgestellt. Hier zu hatte er vom Vermieter zunächst eine Genehmigung erhalten. Diese Genehmigung war nach der Behauptung des Vermieters an die Bedingung geknüpft, dass der Mieter später in eine modernisierte Wohnung umziehen würde. Später widerrief der Vermieter seine Genehmigung, verlangte die Entfernung der Duschkabine und drohte ansonsten mit der Kündigung des Mietverhältnisses.

Das Landgericht hat offen gelassen, ob das Aufstellen einer transportablen Duschkabine nicht bereits als vertragsgemäße Nutzung der Mietsache anzusehen ist, in deren Folge eine Genehmigung durch den Vermieter nicht erforderlich wäre. In jedem Falle konnte die einmal gegebene Genehmigung durch den Vermieter nicht widerrufen werden.

Die Genehmigung war auch nach dem Vortrag des Vermieters nicht zeitlich befristet oder auflösend bedingt. Von einer auflösenden Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn der Inhalt der Bedingung hinreichend bestimmt ist. Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da keine Modalitäten hinsichtlich des neu abzuschließenden Mietvertrages (für die modernisierte Wohnung) vereinbart wurden. Der Vermieter konnte die Genehmigung auch nicht unter Hinweis auf eine Täuschung durch den Mieter widerrufen. Die Behauptung des Vermieters, der Mieter habe von Anfang an nie die Absicht gehabt, in eine modernisierte Wohnung umzuziehen, wurde weder durch konkrete Tatsachen gestützt, noch wurde dafür Beweis angeboten.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Markus Willkomm

Anmerkung: Die 62. Zivilkammer verweist in der Entscheidung unter anderem auf die Urteile anderer Kammern des LG Berlins, die das Aufstellen einer transportablen Duschkabine als vertragsgemäß ansehen, während der Einbau eines Duschbades der Zustimmung des Vermieters bedarf.
Stichwörter: ddr + duschen + mietvertrag

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