gefragt von administrator am 30.11.1999
Hohe Nebenkostennachzahlung wegen baulicher Mängel
Hallo, ich bewohnte im Zeitraum von 09.2003 bis 09.2004 eine Wohnung, 42qm, Erdgeschoss. Bereits zum 31.12.03 hatte ich eine Nebenkostennachzahlung von 137 Euro. Ich Dachte mir nichts weiter dabei, da die Heizperiode gerade erst angefangen hat und ich auch noch nicht "ansparen konnte"! Kurz darauf bemerkte ich erste Schimmelflecken in der Wohnung, haber der Hausverwaltung bescheid gesagt, die schickten Hausmeister, der wischte die Schimmelflecken weg. Die Hausverwaltung hat sich bis heute meine Kaution von 336 Euro einbehalten. Letzte Woche kam die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum von 01.01.04 bis 31.09.04 ich muss auch da 155 Euro nachzahlen, auch hier wieder sehr hohe Heizkosten. Ich war im besagten Zeitraum nur 4 Tage die Woche in der Wohnung und ab Juni gar nicht mehr, nur ab und an zum Lüften! D.h. die Wohnung wurde entsprechend wenig beheizt und bei meiner Abwesenheit standen die Heizkörper nur auf Frostschutz Im Juli wurde die Schimmelbildung so schlimm das ich ausgezogen bin/ ausziehen musste! meine Regulären Nebenkosten betrugen 68.50 Euro p. Monat! Jetzt meine Frage, kann ich gegen die Nebenkostennachzahlung widerspruch einlegen, da die Wohnung offensichtlich feucht war ich mehr Lüften und Heizen musste um ein annehmbares Klima zu erreichen? Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht, gibt es evtl. ein Gerichtsurteil, wäre über jede Hilfe dankbar.Grüße
Antworten
antwort von fin am
Ein Widerspruch gegen die Nebenkostennachzahlung ist unsinnig und in Ihrem Fall nicht nachvollziehbar.Da im Juli die Wohnung noch mehr Schimmel aufwies, nachdem Sie kaum mehr da waren, so haben Sie doch offensichtlich nicht für ein "angenehmes Klima" gesorgt, sondern eher noch einen Schaden gemacht.
Bei erneuter Schimmelbildung hätten Sie wieder den Vermieter informieren müssen, damit keine Verschlimmerung auftreten kann.
Wenn Sie das nicht erneut getan haben, dann haben Sie gegen die Mängelanzeigpflicht verstoßen. Daher sehe ich bei einem Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg. Der Vermieter hätte dann doppelten Schaden, einen wirtschaftlichen und einen Schaden in der Wohnung, den er beheben muss.
