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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Sachverhalt : Der Kläger ist der Vormieter, der Beklagte der Nachmieter einer Wohnung in Citylage. Der Kläger schloß mit mehreren Interessenten für die betreffende Wohnung eine Vereinbarung ab. Danach zahlt der betreffende im Falle der Anmietung für Teppichboden, Rollos , das Tapezieren der Küche und für Armaturen in Küche und Bad einen Abstand i.H.v. 5ooo DM <br />
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Gleichzeitig verpflichtete er den Vermieter, nur an den von Ihm empfohlenen Interessenten weiterzuvermieten. Der Beklagte fühlt sich getäuscht, da die betreffenden Gegenstände nicht alle Eigentum des Klägers waren. <br />
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Der Kläger verlangt dennoch die vereinbarten 5ooo DM. Das Amtsgericht gab der Klage statt, wobei es der Auffassung war, bei den 5ooo DM handele es sich um eine pauschale Zahlung, welche eventuell auch eine Art Vermittlungsprovision darstelle. <br />
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Entscheidungsgründe : Was umgangssprachlich als " Abstand " bezeichnet wird, ist rechtlich ein Vertrag besonderer Art. <br />
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Als " Ablösung " wird der Kauf übernommener Gegenstände bezeichnet. <br />
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" Abstand " wird im juristischen Sinne als Gegenleistung dafür gezahlt, daß der Mieter die Wohnung freimacht. <br />
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Vorliegend waren bestimmte Einrichtungsgegenstände in das Eigentum des Vermieters übergegangen und zwar dadurch, daß diese sogenannte " feste Bestandteile " der Wohnung wurden ( § 946 BGB ). Für die restlichen Sachen lag der objektive Verkaufswert bei 880 DM. <br />
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Tatsächlich stellt die vereinbarte Summe eine verdeckte Abstandszahlung dafür dar, daß der Kläger die Wohnung freimacht. <br />
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Vereinzelt werden Abstandszahlungen im Hinblick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit für unbedenklich gehalten. Der Nachfolgemieter hätte ja Ausweichmöglichkeiten auf dem Wohnungsmarkt. <br />
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Es besteht zwar keine eigentliche Wohnungsnot mehr, wohl aber eine Unterversorgung mit Wohnungen bestimmter Preiskategorien, zumindest in gefragter Lage ( hier Stadtzentrum). Diesbezüglich war für die Interessenten die Abstandszahlung an einen auszugsbereiten Mieter das kleinere Übel. Der Kläger hat seine, durch die zahlreichen Mieterschutzbestimmungen erhaltene, starke Position gegenüber dem Vermieter ausgenützt. Es stand in seinem Belieben, auszuziehen oder wohnen zu bleiben. Das Ausnutzen dieser Position bewertet das Gericht als anstößig i.S.d. § 138 Abs.1 BGB. Es gehört zu den guten Sitten des Kündigungsgebarens, sich eine Vertragsauflösung, zu der man ohnehin entschlossen ist, nicht vom Nachfolgemieter zusätzlich bezahlen zu lassen. <br />
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Der Teil der Vereinbarung, der über die eigentliche Kaufsumme von 880 .- hinausgeht ist daher als verdeckte Abstandszahlung nichtig ( § 138 BGB ). Diesbezüglich hat die Klägerin keinen Anspruch. <br />
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LG Frankfurt, 2/8 S 83 / 84, WuM'89, 116 ff
Stichwörter: wohnungsübernahme

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