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smallsister hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe vor einem halben Jahr einen Mietvertrag in einem privaten Studentenwohnheim abgeschlossen. Die zeitliche Befristung des Vertrags beläuft sich auf 2 Jahre, eine vorzeitige Kündigung ist laut Vertrag nicht möglich(Siehe unten). Nun würde ich allerdings gern ein Praktikum absolvieren, das allerdings im Raum Berlin ist, studieren tue ich in Thüringen. Da ich mir zwei Wohnungen nicht leisten kann (das Praktikum ist unbezahlt), möchte ich das Studentenzimmer kündigen. Laut Vermieter ist dies allerdings nur möglich, wenn ich einen Nachmieter stelle.

Ist es wirklich nur über diesen Weg möglich? Im Vertrag ist eine Kündigung des Zimmers im Falle eines Auslandsaufenthaltes möglich, ein Inlandspraktikum ist nicht explizit erwähnt. Meiner Meinung nach besteht dabei für mich jedoch kein Unterschied, da ich hierfür den Wohnraum wechseln muss.

Kann ich also einfach Kündigen, oder geht es wirklich nur über einen Nachmieter?


Die Klausel zur Mietzeit lautet im Vertrag wie folgt:

§ 2 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2010. Beide Parteien vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses frühestens zum 30.09.2012 mit gesetzlicher Frist erklärt werden kann. Ein solcher Verzicht kann höchstens für die Dauer von 47 Monaten seit Abschluss des Vertrages mit der Möglichkeit der Kündigung zum Ablauf dieses Zeitraumes erfolgen.
2. Zur Wahrung der Flexibilität des Mieters wird vereinbart, dass im Falle der Exmatrikulation des Studenten von der TU Ilmenau der Mietvertrag vorzeitig mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündbar ist. Gleiches gilt bei Beendigung eines Ausbildungsvertrages bzw. bei Wechsel der Universität und bei einem vorübergehenden Studium im Ausland. (Auslandsemester)
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt (s. § 7).
4. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für Ihre Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.
5. Abweichend von § 568 BGB gilt das Mietverhältnis nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt.
6. Sollte der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig beenden wollen, stimmt der Vermieter bei Stellung eines adäquaten Nachmieters durch den Mieter zu.

11 Kommentare zu „vorzeitige Kündigung Mietzeitvertrag im Studentenwohnheim ”

Bladder Experte! 18.03.2011 18:49

Der Vertrag ist für Ihr Problem bindend:

- es handelt sich um einen Mietvertrag mit gegenseitigem Kündigungsverzicht über 2 Jahre

- Ersatzmieterstellung ist möglich

smallsister 18.03.2011 19:08

hmm.. ich habe schon über mehrere BGH Urteile gelesen, die besagen dass Studenten nicht für Jahre an einen Mietvertrag gebunden werden dürfen...

u. wo ist der unterschied zwischen Praktikum u. Auslandssemester

Berthelstal Experte! 18.03.2011 19:24

Möglicherweise interpretieren Sie die BGH-Urteile falsch( kommt leider mehr wie oft vor). Nennen Sie hier solche!

Unter §2(2) sind bereits die Ausnahmen vom Kündigungsverzicht genannt.
Unter anderen auch das Auslandsstudium.
Den Unterschied zwischen einen Praktikum und einen Auslandssemester ist so simpel, das ich einen Studenten mit gewisser Vorbildung das nicht erklären muß.



Lesen Sie § 2 (2):

smallsister 18.03.2011 19:52

Ich beziehe mich dabei auf solche Urteile...
http://www.n-tv.de/ratgeber/Studenten-haben-Sonderrechte-article530684.html

unter Wahrung der Flexibilität verstehe ich auch Wohnraumwechsel wie Praktika...

Und für mich macht es keinen Unterschied, ob ich ein Praktikum an Berlin oder an der polnischen Grenze mache... da ich in beiden Fällen den finanziellen Aufwand für zwei Wohnungen nicht aufbringen könnte...

Berthelstal Experte! 18.03.2011 22:56

Ich habe es geahnt. Sie haben das Urteil falsch interpretiert.
Das Urteil bezog sich auf die
"unzumutbaren gesundheitsgefährdenden unhygienischen Zustände im sanitären Bereich".
Daher hat der Student von seinem Recht der außerordentlichen Kündigung Gebrauch gemacht.

Und genau dieses Recht wurde Ihnen mit
§2 (3) "Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt"(s.§7- haben Sie uns verschwiegen) ebenfalls zugebilligt.
Kramen Sie also den § 7 herzu und dann sehen wir weiter.

smallsister 18.03.2011 23:41

die Kündigung wurde in dem Fall allerdings nicht als außerordentliche Kündigung anerkannt:
http://www.wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Mietverhaeltnis/Verlauf/Beendigung/Kuendigung/Kuendigung/Kuendigungsverzicht.html

sondern als ordentliche Kündigung mit dem Hinweis auf das Bedürfnis an Flexibilität von Studenten...

Bladder Experte! 19.03.2011 09:57

Ich muss meine ersten Beitrag korrigieren!

Es gibt tatsächlich für Studenten eine Ausnahme bei Verträgen mit Kündigungsverzicht:


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.07.2009 (VIII ZR 307/0 8) entschieden, dass eine formularmäßig vereinbarter zweijähriger Kündigungsverzicht in einem Mietvertrag über ein von einem Studenten an seinem Studienort angemietetes Zimmer unwirksam ist.

Das bedeutet, dass der Mietvertrag nicht ungültig ist, sondern als normaler unbefristeter Vertrag gilt, der mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

smallsister 19.03.2011 10:58

was bedeutet in dem Fall formularmäßig vereinbart?

Bladder Experte! 19.03.2011 17:06

>was bedeutet in dem Fall formularmäßig vereinbart?<

Wenn eine solche Klausel Bestandteil des Vertragsformulares ist.

smallsister 19.03.2011 18:26

alles klar, vielen Dank für Ihre Antworten. D.h. also ein ordentliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten ist in diesem Fall möglich...

smallsister 20.03.2011 16:51

in Hinblick auf die vereinbarte Klausel im Mietvertrag (siehe oben) ist mir noch eine Sache aufgefallen.

Die Vermieter scheinen das Urteil des BGH zu kennen, denn sie formulieren folgendes:

Zur Wahrung der Flexibilität des Mieters wird vereinbart, dass im Falle der Exmatrikulation des Studenten von der TU Ilmenau der Mietvertrag vorzeitig mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündbar ist. Gleiches gilt bei Beendigung eines Ausbildungsvertrages bzw. bei Wechsel der Universität und bei einem vorübergehenden Studium im Ausland. (Auslandsemester)

Ein durch ein Praktikum bedingter Ortswechsel wird dabei allerdings nicht berücksichtig. Im Urteil des BGH wird allerdings von "Unwägbarkeiten des Studienverlaufs und ausbildungsbedingten Erfordernissen eines Ortswechsels" gesprochen. Ist die Flexibilitäts-Klausel aus dem Vertrag also ausreichend, wenn ich für ein 6-monatiges Praktikum den Wohnort wechseln muss?

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