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Urteile zum Mietrecht (Amtsgerichte)

Besichtigungsrecht-Klausel im Mietvertrag ist ungültig
Eine Vertragsklausel, nach der der Vermieter die Wohnung nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit besichtigen darf, ist nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona (Az.: 317 C 237/04) unwirksam.
Die Richter sahen in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, da sie dem Vermieter ein uneingeschränktes Recht auf Besichtigung ohne Begründung einräumt. Laut Urteilsbegründung gehöre es aber zum Wesen des Mietvertrages, dass der Mieter allein über die Mietsache verfügen kann und er auch dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung verweigern darf. Letztlich sei die Wohnung durch Artikel 13 des Grundgesetzes besonders geschützt.
Nur in wichtigen Ausnahmefällen, das sind beispielsweise Reparaturen, Modernisierungen oder Besichtigungen durch etwaige Nachmieter oder Käufer der Wohnung, hat der Vermieter Besichtigungsrecht.
Amtsgerichts Hamburg-Altona Az. 317 C 237/04

Mietvertrags-Ausfertigungsgebühr ist unzulässig
Mieter müssen ihrem Vermieter oder der Hausverwaltung keine Vertragsausfertigungsgebühr für den Mietvertrag zahlen. Eine entsprechende Mietvertragsklausel ist nichtig und verstößt gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 711 C 36/04) handele es bei einer Vertragsausfertigungsgebühr um eine versteckte Maklergebühr, die weder dem Eigentümer noch dem Verwalter zustehe. Im verhandelten Fall hatte ein Mieterin rund 152 Euro Vertragsausfertigungsgebühr für die Erstellung des Mietvertrages gezahlt. Anschließend verklagte sie dann aber die Verwaltung auf eine Rückzahlung. Das Gericht gab ihr Recht. In der Urteilsbegründung hieß es unter anderem, dass der Vermieter für den Vorteil der Vertragsgestaltung auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen habe.
Amtsgericht Hamburg Az. 711 C 36/04 Urteil v. 14.11.2004

Vermieter muss eine vorhandene Gemeinschaftsantenne empfangsbereit halten.
Auch nach der Umstellung des terrestrisch verbreiteten Fernsehens auf digitale Signale ist der Vermieter verpflichtet, eine vorhandene Gemeinschaftsantenne empfangsbereit vorzuhalten. Das gilt auch dann, wenn ein Breitbandkabelanschluss vorhanden ist bzw. vom Vermieter angeboten wird. Der Vermieter hat aber nicht dafür zu sorgen, dass die digitalen Impulse in analoge umgewandelt werden; die Beschaffung einer dazu geeigneten Set-Top-Box ist Sache des Mieters.
Amtsgericht Berlin-Neukölln Az. 20 C 98/03 Urteil vom 29.10.2004

Vermieter muß für störungsfreie Nutzung der Gemeinschaftsantenne sorgen
Auch nach Umstellung auf das digitale terrestrische Fernsehen hat der Vermieter die Gemeinschaftsantenne dergestalt in Ordnung zu halten, dass der Mieter unter Verwendung der von ihm auf eigene Kosten angeschafften Set-Top-Box störungsfrei über die in der Wohnung vorhandene Antennenbuchse die üblichen Programme empfangen kann.
Die Beklagte ist Vermieterin, die Kläger sind durch Mietvertrag vom 7.12.1995 seit dem 1.1.1996 Mieter der Wohnung T.-Str., Berlin, 5. Obergeschoss rechts. Die Wohnung ist seit Beginn des Mietverhältnisses mit einer Antennenbuchse ausgestattet, die an die Gemeinschaftsantenne auf dem Dach des Gebäudes angeschlossen ist. Über diese konnten die Kläger die herkömmlichen Fernsehprogramme empfangen.
Seit dem 19.4.2002 bemängelten die Kläger gegenüber der Hausverwaltung wiederholt ein schlechtes Fernsehbild und forderten die Beklagte unter Fristsetzung dazu auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Beklagte ließ daraufhin am 13.5.2002 und 12.1.2003 die Antennenanlage von einer Elektrofirma überprüfen. Von anderen der 16 Mietparteien des Hauses liegen keine Beschwerden über den Fernsehempfang vor. Seit Juli 2002 zahlen die Kläger 80 Euro monatlich weniger Miete unter Verweis auf den bemängelten Empfang.
Mit Umstellung der Sender von analoger auf digitale terrestrische Übertragung im Sommer 2003 schafften sich die Kläger eine so genannte Set-Top-Box an, um digital Programme über die Antennenbuchse zu empfangen.
Mit der Klageschrift vom 12.12.2002 hatten die Kläger zunächst die Herstellung einwandfreien analogen Empfangs ohne Schattierungen und schneeiges Bild begehrt. Mit Schriftsatz vom 10.3.2003 haben sie die Klage nach der Umstellung auf digitalen terrestrischen Empfang auf störungsfreien digitalen Empfang umgestellt.
Die Kläger behaupten, dass es seit Verwendung der Set-Top-Box zu Bildausfällen komme, da diese von der Hausantenne keine Signale erhalte.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Kläger über die Antennenbuchse in ihrer im Hause T.-Str., Berlin, im 5. Obergeschoss rechts gelegenen Wohnung die digital ausgestrahlten Fernsehprogramme ohne Unterbrechung mit hinreichend starken Impulsen und Signalen in einer technisch einwandfreien Bildqualität empfangen können.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Antennenanlage einwandfrei funktioniere.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in der Form der zulässigen, da sachdienlichen, Klageänderung begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Herstellung eines einwandfreien digitalen Fernsehempfangs über ihre Antennenbuchse durch die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG.
Die Beklagte ist verpflichtet, die vermietete Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs ist die Möglichkeit, über die Gemeinschaftsantenne Fernsehprogramme zu empfangen. Denn bei Anmietung der Wohnung war diese unstreitig mit einem Antennenanschluss ausgestattet, über den Fernsehempfang möglich war. An dieser mietvertraglichen Pflicht ändert auch die allgemeine Umstellung auf digitales terrestrisches Fernsehen nichts. Ist Inhalt des Mietvertrages die störungsfreie Nutzung einer Gemeinschaftsantenne, bedeutet dies insbesondere, dass auch die grundrechtlich geschützte informationelle Grundversorgung über diese Gemeinschaftsantenne erfolgen muss.
Die Kläger haben ihre Behauptung, dass der Empfang der digital ausgestrahlten Fernsehprogramme über die Antennenbuchse mangelhaft sei und es hierbei insbesondere zu Bildausfällen komme, bewiesen. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei 12 von 27 möglichen Programmen der Empfang mangelhaft ist. Nach dem Gutachten und der Erläuterung des Sachverständigen F., denen das Gericht in vollem Umfang folgt, ist ein störungsfreier Empfang der öffentlich-rechtlichen Kanäle "Das Erste", RBB Berlin, RBB Brandenburg, Phoenix (Kanal 27/Sendefrequenz 522 MHz) und ZDF, 3Sat/ZDF Infokanal und KiKa/ZDF Dokukanal (Kanal 33/Sendefrequenz 570 MHz) sowie der Programme BBCWorld, FAB, WDR Fernsehen und Südwest Fernsehen (Kanal 5/Sendefrequenz 177,5 MHz) nicht möglich. Der Sachverständige hat zudem dargelegt, dass die Ursache dafür im Bereich der Empfangsantennen oder Verstärker liegt, da Referenzmessungen ergaben, dass am fraglichen Ort ein störungsfreier Empfang grundsätzlich möglich ist.
Da die störungsfreie Nutzung der Gemeinschaftsantenne den Klägern nicht mehr möglich ist, hat die Beklagte als Vermieterin den vertragsgemäßen Zustand der Antennenbuchse durch entsprechende von ihr zu wählende Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen. Nach Umstellung von analoger auf digitale Übertragung bedeutet "vertragsgemäß", dass die Kläger unter Verwendung der von ihnen auf eigene Kosten angeschafften Set-Top-Box störungsfrei über die in der Wohnung vorhandene Antennenbuchse die Programme empfangen können, welche sie empfangen könnten, wenn die Gemeinschaftsantenne ordnungsgemäß funktionieren würde. Dazu gehören mindestens die öffentlich-rechtlichen Programme, welche die informationelle Grundversorgung gewährleisten. Gerade diese sind aber nach dem Sachverständigengutachten von den Ausfällen betroffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 9 ZPO. Angemessen ist allerdings lediglich eine fiktive Minderung von 2 % und nicht die vorgenommene Minderung von 10 %, da die Kläger selbst nicht behaupten, dass ein Fernsehempfang gar nicht mehr möglich sei und das Sachverständigengutachten ergeben hat, dass immerhin mehr als die Hälfte der ausgestrahlten Fernsehprogramme störungsfrei empfangen werden kann.
Amtsgericht Charlottenburg Az. 213 C 677/02 Urteil vom 23.7.04

Mietrecht - Nebenkosten bei der Hausreinigung sparen
Das Amtsgericht Regensburg hat in einem Urteil entschieden, dass das Treppenhaus nicht zweimal wöchentlich geputzt werden muss.
Im konkreten Fall hatte der Mieter eines Apartmenthauses seine Nebenkostenabrechnung bei der Position Hausreinigung um fast die Hälfte reduziert. Er argumentierte gegenüber seinem Vermieter, dass die Reinigung der Treppenhäuser und Flure zweimal pro Woche sowie die Fensterreinigung viermal jährlich nicht erforderlich sei und gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoße.
Die Richter gaben dem Mieter Recht. Trotz der Vielzahl von Mietern im Haus sei die Reinigung der Treppenhäuser und Flure einmal pro Woche ausreichend. Bezüglich der Fensterreinigung sah das Gericht die Reinigung zweimal im Jahr für ausreichend an.
Amtsgericht Regensburg Az. 11 C 3715/03 Urteil vom 26.02.04

Umstellung von Inklusivmieten auf Nettokaltmieten zzgl. Betriebskostenvorauszahlung zulässig
Das Amtsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 21.08.2003 festgestellt, dass ein Vermieter durch Erklärung in Textform den Mietvertrag einseitig ändern und sämtliche Betriebskosten, die bislang noch Teil der Inklusivmiete sind, zukünftig nach Wohnflächenmaßstäben abrechnen kann.
Das Gericht leitet dieses Ergebnis aus § 556 a Abs. 2 BGB ab. Im Unterschied zu § 4 Abs. 5 Miethöhegesetz, den die Vorschrift des § 556 a Abs. 2 BGB grundsätzlich nachgebildet sei, beziehe sich diese Möglichkeit der Umgestaltung auch auf sämtliche Betriebskosten und nicht wie bisher nur auf Wasser und Müll.
Zudem, so die Auffassung der Augsburger Richter, hat das gesetzgeberische Ziel der Vorschrift die Verteilungsgerechtigkeit zu erhöhen und den sparsamen Umgang mit Energie zu fördern. Dies könne erreicht werden, indem auch Inklusivmieten auf Nettokaltmiete zzgl. Betriebskostenvorauszahlung umgestellt werde.
Amtsgericht Augsburg Az. 17 C 2833/03 Urteil vom 21.08.2003

Wohnungsmiete muss bis zum dritten Werktag gezahlt sein, Zahlungsverzug muss erläutert werden
Der Mieter muss die Miete grundsätzlich spätestens bis zum 3. Werktag des Kalendermonats an den Vermieter zahlen. Ist der Mieter mit 2 Monatsmieten in Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
Hat der Mieter zum Beispiel die Oktobermiete nicht bezahlt, kommt er bereits mit Ablauf des 3. Werktages im November mit der Mietzahlung für zwei aufeinander folgende Termine in Verzug. Eine vorherige Mahnung oder Abmahnung des Mieters ist nicht erforderlich.
Allerdings hat die am 01.09.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform die Anforderungen an den Inhalt des Kündigungsschreibens verschärft. Gem. den §§ 568, 569 Abs. 4 BGB muss in dem Kündigungsschreiben der zur Kündigung führende wichtige Grund angegeben werden. Nach Auffassung des Amtsgericht Dortmund muss sich daher aus dem Kündigungsschreiben eindeutig ergeben, mit welchen Beträgen für welche Monate der Mieter in Verzug ist. Eine Kündigung, die nur pauschal auf den Zahlungsverzug des Mieters hinweist, ist danach unwirksam.
Amtsgericht Dortmund Az. 125 C 11799/02 Urteil vom 31.03.2003

Bei verspätetem Auszug gesamte Monatsmiete fällig
Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden, dass der Mieter bei einem verspäteten Auszug aus der Wohnung die gesamte Monatsmiete zahlen muss.
Nach dem vereinbarten Ende des Mietverhältnisses war der Mieter noch zwei Tage länger ohne besonderen Grund in der Wohnung geblieben. Vor Gericht vertrat er die Ansicht, er müsse nur für die beiden Tage eine Nutzungsausfallentschädigung zahlen.
Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Die Wohnung könne schließlich in der Regel auch nur zum Monatsanfang neu vermietet werden. Darüber hinaus sei es nicht einzusehen, dass Mieter, die sich nicht an Kündigungstermine halten, durch eine tag-genaue Abrechnung privilegiert werden sollen, heißt es in der Entscheidung.
Amtsgericht Frankfurt Az. 33 C 3415/03-93

Wohnung muss während Räumungsfrist bewohnbar bleiben.
Während der Räumungsfrist ist die zu räumende Wohnung in einem bewohnbaren Zustand erhalten. Dazu gehört auch eine funktionierende Warmwasserversorgung. Diese war im vorliegenden Fall wegen eines defekten Boilers ausgefallen. Das Gericht verpflichtete den Vermieter zur unverzüglichen Reparatur. Im Urteil erklärte das Gericht, die Verpflichtung des Vermieters zu notwendigen Instandhaltungsarbeiten ergebe sich aus dem Mietvertrag. Dieser werde zwar durch das Gewähren einer Räumungsfrist nicht verlängert, bleibe aber maßgeblich für das noch bestehende Nutzungsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Da der Vermieter während der Räumungsfrist weiterhin die Wohnungsmiete erhalte, sei die Instandhaltung dadurch abgedeckt.
Amtsgericht Frankfurt Az. 33 C 2226/02-93 Urteil vom 28.11.2002

Rückzahlung der Mietkaution
Selbst wenn die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zurückgelassen wurde, kann der Vermieter gehindert sein, die Mietkaution zurückzuzahlen. Dann nämlich, wenn noch eine Betriebskostenabrechnung offen und zu erwarten ist, dass der Mieter eine Nachzahlung leisten muss.
Dazu stellte das Amtsgericht Köln fest: Der Vermieter darf von der Mietkaution einen Betrag in Höhe der Betriebskostenvorauszahlung für einen Monat einbehalten, mehr nicht. Schließlich könne vom Vermieter erwartet werden, dass er angemessene Vorauszahlungen vereinbart
Amtsgericht Köln Az.201 C 169/02 Urteil vom 9.8.2002

Bei Auszug muss nur beschädigtes Parkett ausgebessert werden.
Eine Mieterin hatte fristgerecht gekündigt und übergab die Wohnung ihrem Vermieter in tadellosem Zustand. Trotzdem kam es zum Streit, denn der Vermieter bestand darauf, dass sie den Parkettboden der Wohnung hätte behandeln lassen müssen. Laut Mietvertrag sei sie beim Auszug verpflichtet, das Parkett zu reinigen oder abschleifen zu lassen und neu mit Ölwachs zu bearbeiten, meinte er. Das Amtsgericht Münster sah das allerdings anders. Auch wenn er diese Klausel mit der Mieterin beim Abschluss des Mietvertrags persönlich vereinbart hätte (was diese bestreite), sei sie daran nicht gebunden. Denn die Regelung sei unwirksam, weil sie die Mieter unangemessen benachteilige. Es sei ein Unding, jedem Mieter eine vollständige Oberflächenbehandlung des Bodens abzuverlangen - unabhängig vom konkreten Zustand des Parketts und der Dauer des Mietverhältnisses. Grundsätzlich müsse der Vermieter die Mietsache erhalten, und diese Pflicht könne er nicht per 'Generalklausel' auf die Mieter abwälzen. Anders läge der Fall, wenn die Mieterin das Parkett verunreinigt oder beschädigt hätte.
Amtsgerichts Münster Az. 3 C 1206/02 Urteil vom 28. Juni 2002

Beweislast des Vermieters bei erheblicher Abweichung der Betriebskosten
Weichen die vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten wie z.B. Hausmeisterkosten, erheblich von den Durchschnittskosten ab, muß der Vermieter die Richtigkeit der abgerechneten Kosten darlegen, die Abweichung erläutern, die Erforderlichkeit beweisen und die Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots eingehend darlegen.
Amtsgericht Frankfurt Az. 33 C 4255/01 - 28 Urteil vom 5.6.2002

Keine Müllbox unter dem Schlafzimmerfenster eines Mieters
Der Mieter der Erdgeschoßwohnung des Mehrparteienhauses braucht die Errichtung einer Container-Müllbox im Vorgarten vor seinem Schlafzimmerfenster auch dann nicht zu dulden, wenn die Mehrheit der Mieter die zulässige und modernisierende Maßnahme des Vermieters begrüßt. Entscheidend ist, ob dem Erdgeschoßmieter der Standort der Müllbox zuzumuten ist.
Amtsgericht Hamburg Az. 48 C 322/01 Urteil vom 5.2.2002

Mängelbeseitigung bei anfänglichen Mängeln
Ist ein Mangel bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden und hat der Mieter Kenntnis von diesem Mangel, dann steht diese Kenntnis des Mangels der Mietsache einem späteren Mängelbeseitigungsanspruch jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Mängel zwischenzeitlich verschlechtert haben.
Amtsgericht Charlottenburg Az. 222 C 254/01 Urteil vom 22. Januar 2002

Bei zur späten Nebenkostenabrechnung verfallen die Ansprüche
Mietnebenkosten müssen binnen eines Jahres geltend gemacht werden, sonst verfallen die Ansprüche. Die Richter wiesen damit die Klage eines Hausbesitzers ab, der einem Mieter die Abrechnung erst nach 16 Monaten vorgelegt hatte. Nach Meinung der Richter muss ein Mieter seine Zahlungsverpflichtung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums regeln können.
Amtsgericht Paderborn Az. 57 C 488/01 Urteil vom 15.01.2002

Garantiehaftung des Vermieters kann nicht ausgeschlossen werden
Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel kann durch eine mißverständliche Klausel im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Amtsgericht Saarburg Az. 5 C 306/01 Urteil vom 9. 1. 2002

Parkett bei Auszug nicht zwangsläufig zu renovieren
Mieter können im Mietvertrag nicht pauschal dazu verpflichtet werden, bei ihrem späteren Auszug aus der Wohnung den Parkettboden automatisch renovieren zu lassen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichtes Münster Im verhandelten Fall ging es um eine Mietvertrags-Klausel, der zufolge die Mieterin bei ihrem Auszug in jedem Fall den Parkettboden hätte abschleifen und mit Ölwachs versiegeln müssen. Die Mieterin weigerte sich jedoch bei ihrem späteren Wohnungswechsel angesichts des vergleichsweise unversehrten Bodens, die teure Renovierung vorzunehmen. Der Vermieter klagte daraufhin. Das Amtsgericht gab der Mieterin jedoch Recht und begründete das Urteil damit, dass die Frau durch die pauschale Verpflichtung zur Renovierung unangemessen benachteiligt worden sei. Grundsätzlich seien die Vermieter und nicht die Mieter verpflichtet, die Wohnung in einem angemessenen Zustand zu halten.
Amtsgericht Münster Az. 3 C 1206/02

Bei Auszug des Mieters mehr Müll
Stopft der ausziehende Mieter seinen überflüssigen Hausrat bzw. Umzugsmüll in die Mülltonnen, so dass die Mülltonnen vorzeitig voll sind und eine Sonderleerung durchgeführt werden muss, um den anderen Mietern leere Tonnen zur Verfügung zu halten, können die Kosten für die Sonderleerung nicht vom ausziehenden Mieter ersetzt verlangt werden.
Amtsgericht Nürnberg Az. 29 C 1324/02

Keine Duldung eines geschlossenen Balkons
Eine Mieterin hatte, um ungestört und unbeobachtet zu sein, ihren Balkon von allen Seiten mit einem schweren Kunststoffvorhang verhüllt. Dessen Schiene wurde an der Unterseite des darüber liegenden Vorbaus angebracht. Diese Art der Balkonverhüllung ging den Vermietern zu weit. Sie klagten und erhielten Recht: Markisen und Sonnenschirme seien zwar üblich, aber einen Balkon in einen geschlossenen Raum zu verwandeln, müsse nach Ansicht des Amtsgerichts Münster nicht geduldet werden.
Amtsgericht Münster Az. 48 C 2357/01

Wer in einer Mietwohnung starken Mottenbefall hat, kann die Miete mindern, aber nicht ohne weiteres auf Kosten des Vermieters einen Kammerjäger bestellen.
In einer Mietwohnung hatten sich Motten niedergelassen. Die Putzfrau, die einmal wöchentlich für die Mieter putzte, gab an, sie habe bei jedem Putzen 20-30 Flecken von den Wänden entfernen müssen, die von getöteten Motten stammten. Als der Vermieter trotz Aufforderung nichts unternahm, kürzte der Mieter die Miete um 25 %. Daraufhin klagte die Vermieterin den vollen Betrag ein. Nach ihrer Ansicht hatten die Mieter die Motten eingeschleppt und daher kein Recht darauf, die Miete zu kürzen. Die Ursache des Ungezieferbefalls stehe nicht fest, erklärte dagegen das Amtsgericht Bremen. Beide Parteien hätten dazu lediglich Vermutungen geäußert, aber keine Tatsachen, aus denen man schließen könnte, warum sich das Ungeziefer ausgebreitet habe. Erheblicher Mottenbefall beeinträchtige aber zweifellos die Wohnqualität der Räume. Deshalb sei die Mietminderung gerechtfertigt, auch wenn die Vermieterin dafür nicht verantwortlich sei. Gleich nach der Beschwerde des Mieters hatte der Ehemann der Vermieterin zusammen mit einem Schädlingsbekämpfer die Wohnung besichtigt. Er hatte mit ihm die Möglichkeiten erörtert, wie man dem Problem beikommen könnte, und einen Kostenvoranschlag angefordert.
Wenn die Mieter trotzdem selbst eine andere Schädlingsbekämpfungs Firma beauftragten, gehe die Rechnung auf ihre Kappe. Anspruch auf Erstattung der Kosten des Kammerjägers hätten die Mieter daher nicht.
Amtsgericht Bremen Az. 25 C 0118/01 Urteil vom 6. Dezember 2001

Unzulässige Montage von Blumenkästen am Balkon durch Mieter einer Eigentumswohnung
Ein bestandskräftiger Beschluss darüber, dass das Anbringen von Balkonblumenkästen auf der Außenseite der Balkone nicht genehmigt ist, bindet auch den Nutzer der Wohnung. Der Beseitigungsanspruch der WEG gegen den Nutzer kann direkt diesem gegenüber geltend gemacht werden.
Amtsgericht Hannover Az. 507 C 2921/01 Urteil vom 23.10.2001

Zigarettenqualm vom Balkon rechtfertige keine Mietminderung
Unter der Begründung eine neue Mitmieterin sei in die Wohnung gezogen, die schräg unterhalb der ihrigen liege, und diese Person rauche exzessiv. Nun könne sie ihre Wohnung nicht mehr vertragsgemäß nutzen, sich nicht mehr auf dem Balkon aufhalten und die Wohnung nicht mehr lüften. Reduzierte eine Mieterin die Miete drastisch und überwies am Monatsanfang der Vermieterin nur noch die Hälfte. Trotz ihrer Bitte, ein Machtwort zu sprechen, habe die Vermieterin nichts gegen diesen Skandal unternommen.
Die Vermieterin wehrte sich und hatte beim Amtsgericht Wennigsen mit ihrer Klage Erfolg (9 C 156/01). Rauchen des Nachbarn rechtfertige keine Mietminderung, urteilte der Amtsrichter. Die Vermieterin könne die Mieterin nicht vor dem Rauch auf dem Nachbarbalkon bewahren. Wenn Autos die Luft verpesteten oder Spaziergänger vor dem Haus rauchten, habe sie auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Vermieterin für 'reine Luft' sorge. Im Freien dürfe jeder rauchen, das sei nicht verboten und gehöre ungeachtet aller medizinischen Warnungen zu den verbreiteten und gesellschaftlich weithin akzeptierten menschlichen Verhaltensformen. Die Mieterin müsse den blauen Dunst der Nachbarin hinnehmen, auch wenn er nur schwer 'wegzulüften' sei und eine Belästigung darstelle. Mit Passivrauchen in einem geschlossenen Raum - wie etwa am Arbeitsplatz - sei die Intensität der Belästigung nicht vergleichbar.
Amtsgerichts Wennigsen Az. 9 C 156/01Urteil vom 14. September 2001

Mietminderung wegen Mottenplage
Wöchentlich bis zu 30 Motten mussten die Mieter in ihrer Wohnung erlegen. Wegen der mit den Insekten verbundenen Belästigung wollten sie die Miete kürzen und fanden dafür auch die Zustimmung des Amtsgerichts Bremen. Ob Mieter oder Vermieter den Mottenbefall zu verantworten hätten, sei unerheblich, so das Gericht. Entscheidend sei allein, dass infolge der Plage der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung erheblich beeinträchtigt sei. Die Minderung wurde auf 25 Prozent festgelegt.
Amtsgericht Bremen Az: 25 C 118/01

Vorhang rund um den Balkon ist vertragswidrig
Eine Mieterin legte offenbar mehr Wert auf Sichtschutz als auf Frischluft: Am Balkon der oberen Wohnung hatte sie eine Schiene angebracht und daran einen Vorhang aufgehängt, mit dem sie ihren eigenen Balkon rundum verhüllen konnte. Der Vermieter war nicht erbaut: Der Vorhang verschandele die Fassade, meinte er und forderte die Mieterin auf, ihn zu entfernen.
Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten des Vermieters. Ein Balkon sei seiner Natur nach ein offener Gebäudevorbau, der von einer Brüstung umgeben sei. An die Brüstung könne man Blumenkästen hängen, außerdem könnten als Sonnenschutz Markisen oder Sonnenschirme angebracht werden. So nutzten auch die anderen Bewohner im Haus ihre Balkone. Vollkommen unüblich sei es jedoch, einen Balkon allseitig zu verhüllen und in einen abgeschlossenen Raum zu verwandeln. Das störe die Optik des Hauses und stelle einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, den der Vermieter nicht dulden müsse. Zudem habe die Mieterin weder beim Vermieter, noch beim Mieter der oberen Wohnung gefragt, ob sie an der Unterseite des oberen Balkons mit Dübeln eine Vorhangschiene befestigen dürfe. Auch das verstoße gegen den Mietvertrag.
Amtsgericht Münster Az. 48 C 2357/01 Urteil vom 18. Juli 2001

Schimmel-Keller Vermieter muss Schadensersatz leisten
Werden die Gegenstände eines Mieters im Keller durch Feuchtigkeit oder Schimmel beschädigt, kann vom Vermieter Schadensersatz gefordert werden. Eine Haftung des Vermieters sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn in der Hausordnung vor Feuchtigkeitsschäden gewarnt wird. In dem Fall hatte ein Mieter ein Teil seines Hausrats auf dem Boden des Kellers abgestellt, obwohl die Hausordnung einen entsprechenden Hinweis enthielt. Demnach sollten Gegenstände dort nicht direkt auf dem Boden, sondern rund 20 bis 30 Zentimeter über dem Boden gelagert werden, da Feuchtigkeit im Keller zum Beispiel durch einen Wasserrohrbruch nicht auszuschließen sei. Als der Mann nach einiger Zeit bemerke, dass seine Sachen vom Schimmel waren, verlangte er vom Vermieter Schadensersatz. Der Vermieter weigerte sich jedoch mit Hinweis auf die Warnung. Das Amtsgericht gab dennoch dem Mieter Recht, da diesen keine Schuld an der Feuchtigkeit treffe und die Warnung ohnehin nur als Empfehlung zu sehen gewesen sei. Zudem sei der Keller auch ohne Wasserrohrbruch oder einen ähnlichen Vorfall feucht gewesen. Darüber hinaus wäre der Schaden auch dann entstanden, wenn der Mieter die Gegenständen in der vom Vermieter empfohlenen Höhe gelagert hätte.
Amtsgericht Gera Az. 4 C 775/01

Nikotingeruch kein Grund zur Mietminderung.
Um 50 Prozent hatte eine Mieterin ihre Miete gemindert. Begründung: Da der unter ihr wohnende Nachbar starker Raucher sei, könne sie wegen des heraufziehenden Zigarettenqualms ihren Balkon nicht mehr nutzen und die Wohnung nicht mehr richtig lüften.
Das Amtsgericht Wennigsen hielt die Mietminderung für unberechtigt. Zwar gehöre es zu den Pflichten des Vermieters, so die Richter, Mieter vor Belästigungen zu schützen. Das könne aber nicht so weit führen, jemanden das Rauchen in der Wohnung oder auf dem Balkon zu verbieten.
Amtsgericht Wennigsen Az: 9 C 156/01

Abnutzung des Waschbeckens.
Abplatzungen am Waschbecken in Stecknagelgröße sind als vertragsgemäße Abnutzung anzusehen und begründen keinen Schadenersatzanspruch des Vermieters.
Amtsgericht Neustadt am Rügenberge Az: 40 C 687/01

Chippkarte statt Schlüssel bei Schließanlagen
Ein Vermieter kann die Kosten für eine Schlißanlage, bei der die Türen statt mit einem Schlüssel mit einer Chipkarte ("Doormann" ;) geöffnet werden, nicht auf die Mieter umlegen.
Amtsgericht Berlin-Mitte AZ: 18 C 259/01

Zusätzliche Schränke sind in möblierten Zimmern erlaubt
Mieter eines möblierten Zimmers können weitere Möbel in den Raum stellen. Auch die Klausel im Mietvertrag "Die Einrichtung darf nur mit Genehmigung des Vermieters geändert werden" ändert daran nichts. Auch wenn der Mieter sein Zimmer über das erträgliche Maß hinaus zustelle, sei das sein Problem.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter zusätzlich zur vermieteten Einrichtung einen Schrank, einen Tisch mit Stühlen und elektrische Geräte in sein Zimmer gestellt. Zu begehen waren danach nur noch drei Quadratmeter des Raums. Das Gericht entschied, dass der Vermieter dem Mieter die zusätzlichen Möbel nicht verbieten kann.
Amtsgericht Frankfurt a.M. Az. 33 C 2447/00-93 Urteil vom 13.12.2000

Bei Umzug in ein Altenpflegeheim, kurzfristige Beendigung des Mietverhältnisses möglich
Der Mieter kann kurzfristig eine Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen, wenn ihm ein Umzug in ein Altenpflegeheim möglich geworden ist. Erforderlich ist aber die Gestellung eines Nachmieters oder die sehr leichte Möglichkeit der Neuvermietung. Verhindert der Vermieter die Nachmietergestellung, wird der Mieter frei.
Amtsgericht Münster Az. 54 C 6052/99 Urteil vom 16.3.2000

Kalte Dusche - Mietabzug
Wenn erst einaml 10 Liter kaltes Wasser durch die Dusche laufen muss, bis die richtige Temperatur erreicht ist, darf die Kaltmiete um 10 Prozent gekürzt werden.
Amtsgericht Köpenick Az: 12 C 214/00

Vom Mieter verlegter Teppich.
Verlegt ein Mieter in seiner Wohnung einen Teppichboden, muss er ihn beim Auszug wieder entfernen.
Amtsgericht Köln Az: 212 C 239/00

Mietminderung
Wer neben einem Supermarkt wohnt und dort von Lärm und Gerüchen belästigt wird, kann die Miete mindern.
Amtsgericht Gifhorn Az. 33 C 426/00 VII.

Blumenampel auf Balkon gestattetet.
Erfolg hatte ein Pflanzenfreund, der eine Blumenampel auf seinem Balkon angebracht hatte. Das Amtsgericht Hannover gestattete ihm diese Verschönerung des häuslichen Umfelds . Der Vermieter müsse solch einen kleinen, unwesentlichen Eingriff dulden, entschied der Richter. Keinesfalls könne von einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache die Rede sein. Es genießen also weder Wohneigentümer noch Mieter auf ihrem Balkon völlige Freiheit. Zumindest dann nicht, wenn sich die Nachbarn oder der Vermieter über gewisse bauliche Veränderungen oder andere Belästigungen beschweren. So darf zum Beispiel der optische Eindruck einer Wohnanlage nicht durch die Umbauten eines Einzelnen gestört werden. Rankgitter und Kletterpflanzen sind dagegen fast immer erlaubt, sofern sie die Substanz des Mauerwerks nicht beeinträchtigen. Auch Blumenkästen stellen in der Regel kein Problem dar. Der Balkonbesitzer muss allerdings darauf achten, dass keine Gefahr für Passanten oder Nachbarn entsteht. Auch ständig herabtropfendes Gießwasser und herabfallende Pflanzenteile können zu einem Verbot der Blumenkästen führen. Schließlich gilt es auch noch, die Tragfähigkeit eines Balkons nicht bis zum Letzten auszureizen. Bei schweren Pflanztrögen oder Übertröpfen kann das schnell der Fall sein.
Amtsgericht Hannover Az 538 C 9949/00

Bei Verweigerung der Untervermietung, Sonderkündigungsrecht des Mieters
Wird die Erlaubnis zur Untervermietung der gesamten Wohnung von Bedingungen abhängig gemacht, auf die der Vermieter keinen Anspruch hat, so gilt die Erlaubnis als verweigert mit der Folge des Sonderkündigungsrechtes des Mieters.
Amtsgericht Hamburg Az. 643 C 508/99 Urteil vom 6.7.99

Der Mieter einer hellhörigen Wohnung kann vom Vermieter den Einbau einer Schalldämmung verlangen.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte hat der Mieter einen Anspruch darauf, daß das Mietobjekt - unabhängig vom Alter - dem geltenden Stand der Technik entspricht. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einer Altbauwohnung vom Vermieter den Einbau eines Lärmschutzes nach DIN 4109 Blatt 2 aus dem Jahre 1962 verlangt. Der Vermieter ist der Ansicht, die Wohnungstrennwand habe den Regeln der Baukunst im Jahre 1914 entsprochen und genieße Bestandsschutz. Das Gericht urteilte, daß der Vermieter verpflichtet ist, die Schalldämmung so zu erhöhen, daß die geltenden Werte eingehalten werden. Nach der Auffassung des Gerichtes stellt die hellhörige Wand einen Mangel dar; die Mietwohnung befinde sich somit nicht in einem vertragsgemäßen Zustand. Auf Bestandsschutz könne sich der Vermieter schon deshalb nicht berufen, weil der öffentlich-rechtliche Bestandsschutz die bauaufsichtlichen Regelungen, nicht aber die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Eigentümer und Mieter betreffe. Mit diesem Urteil weicht das Amtsgericht Berlin-Mitte von der bisherigen Linie der Rechtsprechung ab, da bisher davon ausgegangen wurde, daß der Mieter einer Altbauwohnung nicht verlangen könne, daß diese in jeder Hinsicht dem aktuellen Standard entspricht. Der Mieter konnte daher bisher nur den Stallschutz erwarten, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks galt.
Amtsgericht Berlin-Mitte Az : 7 C 741/98 Urteil vom 11. Februar 1999

Bei Verweigerung der Untervermietung, Sonderkündigungsrecht des Mietersbr> Wird die Erlaubnis zur Untervermietung der gesamten Wohnung unter realistischerweise unerfüllbaren Bedingungen erteilt, gilt sie als endgültig verweigert. Dem Mieter steht dann das Sonderkündigungsrecht zu.
Amtsgericht Köln Az. 215 C 213/98 Urteil vom 7.1.1999

Erben müssen Wohnung nicht renovieren
Nach dem Tod der Mieterin trägt Eigentümer die Kosten. Die nach dem Tod eines Mieters erforderliche Grundrenovierung einer Wohnung kann nicht dessen Erben aufgebürdet werden. Ein entsprechendes Urteil hat das Amtsgericht in Bad Schwartau gefällt. Das Sterben in einer Wohnung und eine damit einhergehende Beeinträchtigung der Wohnung seien keine Überschreitung des Gebrauchsrechts an der Mietsache. Die Klägerin war nach Angaben des Deutschen Mieterbunds eine Eigentümerin, in deren Wohnung eine ältere Frau unbemerkt gestorben war. Erst nach Wochen war ihre Leiche entdeckt worden. Von deren Erben wollte die Wohnungseigentümerin die Kosten für eine umfangreiche Renovierungsaktion erstattet haben. Insgesamt sollten sie fast 16 000 Mark bezahlen. Der Richter wies die Klage in dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil ab. An einem Verschulden fehle es sowohl in der Person der Verstorbenen wie auch in den Personen der beklagten Erben.
Amtsgericht in Bad Schwartau AZ: 3 C 1214/99

Mietminderung bei ungenügender Isolierung gegen schallende Schritte
In einem Mehrfamilienhaus muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Wohnungen ausreichend gegen den Schall der Tritte isoliert sind. Bei einer fehler- oder mangelhaften Trittschallisolierung kann der sich gestört fühlende Mieter der Nachbarwohnung die Miete ansonsten um zehn Prozent mindern.
Im verhandelten Fall hatte ein Mieter in seiner neu angemieteten Wohnung Laminatfußboden verlegt. Die unterhalb wohnenden Mieter klagten daraufhin über Lärmbeeinträchtigungen, die weit über das normale Maß hinaus gingen. Ursache dafür war eine fehlende beziehungsweise nicht mehr ausreichende Trittschallisolierung. Das Gericht erklärte, dass die aktuellen Anforderungen an den Trittschallschutz nicht erfüllt seien – statt der zulässigen 53 Dezibel seien Lärmbeeinträchtigungen von 59 und 61 Dezibel gemessen worden. Es spiele keine Rolle, ob zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes andere, weniger strenge Anforderungen an den Trittschallschutz gestellt wurden, als dies zum Zeitpunkt des Einbaus der Laminatböden der Fall war. Maßgeblich, so das Amtsgericht Köln, sei vielmehr, dass sich seit Vertragsschluss die herrschenden Schallschutzverhältnisse zum Nachteil der Wohnung des benachbarten Mieters wesentlich verändert hätten. Diese Verschlechterung rechtfertige die Mietminderung um zehn Prozent.
Amtsgericht Köln Az. 220 C 215/99

Wohnungszustand bei Rückgabe der Wohnung
Ein Anspruch aus § 556 Abs. 1 BGB wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache in Höhe der Klageforderung besteht nicht. Zwar ist nach § 556 Abs. 1 BGB die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Auch behauptet die Klageseite, daß die streitgegenständliche Mietwohnung in einem heruntergekommenen Zustand übergeben wurde, der nicht ordnungsgemäß wäre. Diese Behauptung ist jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht substantiiert genug, um einen entsprechenden Anspruch begründen zu können. Denn die Ordnungsgemäßheit des Zustandes der Mietsache kann nicht ausschließlich am Zeitpunkt der Rückgabe derselben gemessen werden. Vielmehr kann die Ordnungsgemäßheit in der Mietsache nur durch Vergleich der Mietsache im Zeitpunkt des Einzuges der Beklagten und im Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten gewonnen werden. Dementsprechend wäre durch die Klageseite vorzutragen gewesen, daß die Mietsache im Jahre 1977 in einem deutlich besser bewohnbaren Zustand an die Beklagten übergeben wurde, als im Jahre 1998 durch diese an die Klägerin. Ein derartigcr Vortrag wurde jedoch trotz Hinweises des Gerichtes in der Hauptverhandlung nicht getätigt. Vielmehr gab der Klägervertreter in der Hauptverhandlung selbst zu verstehen, daß zum Zeitpunkt des Einzuges der Beldagten in die damalige Neubauwohnung im Jahre 1977 diese und vergleichbare Wohnungen praktisch in jedem Zustand an die potentiellen Mieter übergeben wurden, da pro Neubauwohnungen z. T. mehr als 100 Bewerber auf der Mieterseite vorhanden gewesen wären. Im Hinblick auf diesen Aspekt und die allgemein bekannten Probleme bei der Beschaffung von Sanierungsmaterial zu DDR-Zeit ist völlig offen, ob der Zustand der Mietwohnung bei Übergabe an die Beklagten im Jahre 1977 wesentlich anders war, als der Zustand der Mietwohnung bei Übergabe durch die Beklagten im Jahre 1998 an die Klägerin. Mithin kann der Anspruch insoweit nicht festgestellt werden.
Amtsgericht Borna Az. 3C 1257/98 Urteil vom 1. 5. 1999

Nachträgliche Einschränkung der WC-Nutzung. Wasseruhr darf eine uneingeschränkte Benutzung des WCs nicht behindern
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in dessen Badezimmer am 2. 3. 1998 seitens des Vermieters an der gekachelten Wand rechts neben der Toilette in einer Höhe von 1,13 m eine Wasseruhr eingebaut wurde. Die Wasseruhr ragt 16 cm aus der Wand. Vor Einbau war an dieser Stelle ein Absperrventil für Wasser vorhanden, welches lediglich 5-6 cm aus der Wand herausgeragt hatte.
Gegenüber dem Beklagten (Vermieter) haben die Kläger gem. § 536 BGB einen Anspruch auf fachgerechte Umsetzung der rechts neben der Toilette installierten Wasseruhr. Die Richterin hatte das Badezimmer am 8. 1. 1999 in Augenschein genommen. Wie sie mit den in diesem Termin Anwesenden erörterte hatte, ist durch das Herausragen der Wasseruhr an der Wand rechts neben der Toilette in einer Höhe von 1,13 m in einer Enge von 16 cm eine uneingeschränkte Nutzung der Toilette nicht mehr möglich.
Abgesehen davon, dass es großgewachsenen Personen nach Einbau der Wasseruhr nicht mehr möglich ist, das WC in der Weise zu nutzen, sich gerade und nicht seitlich auf das WC-Becken zu setzen, zumal die 16 cm aus der Wand herausragende Wasseruhr störend im Wege ist, birgt nach Auffassung des Gerichts die Wasseruhr auch eine Verletzungsgefahr in sich. Es ist nämlich möglich, dass sich Benutzer der Toilette an der ungünstig angebrachten Wasseruhr stoßen oder aber bei einem Ohnmachtsanfall ein Benutzer mit dem Kopf auf die Wasseruhr schlägt.
Da zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung der Zustand ein anderer war, (damals war an der Stelle der Wasseruhr ein Absperrventil vorhanden, welches nur 5-6 cm aus der Wand ragte) entspricht der gegenwärtige Zustand nicht dem vertragsgemäßen Zustand, so dass ein Mangelbeseitigungsanspruch aus § 536 BGB besteht. Das bedeutet, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Wasseruhr an eine andere Stelle zu verlegen, so dass die Nutzung des WC´s nicht mehr beeinträchtigt wird. Es versteht sich von selbst, dass zu dem Herstellen des vertragsgemäßen Zustands auch eine fachgerechte, d.h. einheitliche Verkachelung gehört.
Amtsgericht Hamburg Az. 40 A C 486/98 Urteil vom 17. März 1999

Rauchen auf dem Balkon
Der Bewohner eines Mehrfamilienhauses genießt keinen rechtlichen Schutz vor Tabakrauch daingehend, dass er einem anderen Bewohner des Hauses das Zigarrenrauchen auf dessen Wohnungsbalkon untersagen kann.
Amtsgericht Bonn Az. 6C 510/98 Urteil vom 9. 3. 1999

Rauchen im Treppenhaus
Passivrauchen im Treppenhaus von Mietshaus zumutbar Mieter müssen sich nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit Zigarettenrauch im Treppenhaus abfinden. Beeinträchtigungen durch „Passivrauchen“ seien beim kurzzeitigen Aufenthalt im Flur oder auch im Lift des Mietshauses zumutbar, befand das Amtsgericht in München.
Amtsgericht München Az. 2 Z BR 105/98

Renovierungsarbeiten bei vorzeitiger Wohnungsrückgabe
Die Beklagte ist nicht etwa deshalb von der Zahlung des Mietzinses befreit, weil der Kläger die Wohnung im Monat November 1997 renovierte. Sie hatte sich nämlich ausdrücklich mit solchen Renovierungsarbeiten einverstanden erklärt. In ihrer Kündigung v. 1. 8. 1997 hat sie ausdrücklich die Erklärung abgegeben, daß der Vermieter ab September 1997 berechtigt sei, das Haus zu betreten. Vom Kläger und auch von einem verständigen Dritten konnte diese Erklärung nur so ausgelegt werden, daß der Vermieter ab diesem Zeitpunkt ohne Einfluß beim Mietzins Renovierungsarbeiten durchführen durfte. Denn unstreitig hat sich der Kläger darauf eingelassen, die einjährige Kündigungsfrist um 2/3 zu verkürzen, um der Beklagten den baldigen Umzug in eine neue Wohnung zu ermöglichen. Das „Betretungsrecht“ kann somit nur als Gegenleistung für dieses Entgegenkommen angesehen werden. Eine solche Gegenleistung war es, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, die Wohnung für einen Nachmieter herzurichten. Wenn die Klägerin sich auf den Wortlaut ihrer Erklärung beruft, hält das Gericht dies für Haarspalterei. Ein bloßes Betretungsrecht steht dem Vermieter – nach Vorankündigung – jederzeit zu.
Amtsgericht Trier Az. 7 C 1339/98 Urteil vom 25. 9. 1998

Änderung der Mietstruktur
Die Mietstruktur eines Mietverhältnisses wird nicht dadurch geändert, dass der Vermieter einseitig erklärt, der Abrechnungsmodus werde geändert. Das gilt auch dann, wenn der Mieter gelegentlich Mieterhöhungen gem. § 2 MHG zugestimmt hat und dort eine Nettokaltmiete ausgewiesen war.
Der Vermieter verlangt vom Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten entsprechend der von ihm vorgelegten Betriebskostenabrechnung. Die Parteien hatten im Mietvertrag von 1985 eine Teilinklusivmiete vereinbart, nach der lediglich über die Fahrstuhlkosten abgerechnet werden sollte und die restlichen Betriebskosten in der Miete enthalten sind. Der Vermieter hatte mit einem Schreiben aus dem Jahre 1991 erklärt, die Miete sei nun eine Nettokaltmiete und die bisher enthaltenen Betriebskosten würden als Betriebskostenvorschüsse angesehen. In den Folgejahren hatte der Mieter gelegentlichen Mieterhöhungen zugestimmt, in denen die Zustimmung zur Erhöhung einer Nettokaltmiete begehrt wurde. Der Mieter ist bei Vereinbarung einer Inklusivmiete nicht zur Bezahlung einer Nachforderung von Betriebskosten verpflichtet. Die Mietstruktur konnte vom Vermieter nicht einseitig durch ein (oder mehrere) Schreiben geändert werden. Hierfür hätte es vielmehr der Zustimmung der Mieters bedurft, die insoweit die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag abgeändert hätte. Eine solche Zustimmung kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Mieter gelegentlichen Mieterhöhungen gem. § 2 MHG zugestimmt hat, in denen die Erhöhung der Nettokaltmiete begehrt wurde. Denn dort waren die umlagefähigen Betriebskosten nicht im Einzelnen aufgeführt. Für eine wirksame Vereinbarung einer Nettokaltmiete wäre jedoch die Bezeichnung der einzelnen Betriebskostenarten erforderlich gewesen.
Amtsgericht Tempelhof - Kreuzberg, Urteil vom 13. November 1996 - 4 C 433/96 -

Keine Mietminderung bei Feuchtigkeit im Neubau
Wer in einen Neubau zieht, der muß damit rechnen, daß anfangs Feuchtigkeit auftritt, so daß er wegen stärkerer Belüftung und erhöhter Heizkosten keine Mietminderung beanspruchen kann.
Amtsgericht Steinfurt Az. 4 C 23/96

Rollstuhl im Treppenhaus
Der Mieter einer Wohnung im Obergeschoß des Hauses darf den Rollstuhl, dessen ständiger Transport zu und aus der Wohnung ihm nicht möglich ist, auch dann im Treppenhaus abstellen, wenn sich dadurch der Zugang zur Kellertreppe auf weniger als einen Meter Breite verengt.
Amtsgericht Wennigsen/Deister Az. 3 C 125/96 Urteil vom 9. 5. 1996

Fremdmüllbeseitigung durch Mieter
Werde auf einem Gelände über einen längeren Zeitpunkt Fremdmüll abgelagert, so müsse sich der Mieter nach Ansicht des Kammergerichts Berlin zunächst vergewissern, dass dem Vermieter diese Zustände überhaupt bekannt sei und ihm sodann eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen, bevor er zur Selbsthilfe greift. Lässt der Mieter den Müll entfernen, ohne vorher den Vermieter informiert zu haben, könne er von diesem keine Kostenerstattung verlangen.
Kammergerichts Berlin Az. 8 U 3441/00 Urteil vom 20.09.2001

Schlüsselrückgabe an Hauswart reicht nicht aus
Beim Auszug aus einer Mietwohnung reicht es nicht aus, die Schlüssel ohne Rücksprache mit dem Vermieter dem Hauswart zu überreichen. Nach einem Urteil des Kammergerichtes Berlin stellt ein solches Vorgehen keine ordnungsgemäße Schlüsselübergabe dar. In den verhandelten Fall gestaltete sich die Suche nach einem Termin für die Schlüsselübergabe schwierig. Der Mieter einer Gaststätte händigte daraufhin dem Hauswart die Schlüssel aus, ohne den Vermieter davon zu unterrichten. Auch der Hauswart setzte den Vermieter davon erst sehr viel später in Kenntnis. Dieser konnte die Gaststätte deswegen zunächst nicht wieder vermieten. Den dadurch entstandenen Mietausfall klagte er ein und bekam Recht.
Kammergerichtes Berlin Az. 8 U 1044/99
Stichwörter: amtsgerichte + mietrecht + urteile

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