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Andii87 hat diese Frage gestellt
Hallo,

wie verhält sich folgender fiktiver Fall:

Vermieter V und Mieter M schließen einen Mietvertrag. Da M der Meinung ist, dass das Objekt nicht richtig renoviert ist, will er die Schönheitsreparaturklausel nicht akzeptieren, da er selbst zu Einzug renovieren will.
Der Mietvertrag wird von beiden Parteien normal und mit der Klausel unterschrieben. Allerdings wird im Übergabeprotokoll vermerkt, dass " § X noch ergänzt/geändert wird". M zieht ganz normal in das Objekt ein.
V will M bei dem entsprechenden § entgegenkommen. Nur will M plötzlich noch andere § geändert haben und droht auszuziehen, da kein Vertrag wegen Uneinigkeit zustandegekommen sein.


1) Ist der Mietvertrag bei Uneinigkeit über den entsprechenden § X generell nun wirksam oder nicht?

2) Kann M bei Auszug wegen Kündigung oder falls der Mietvertrag gar nicht wirksam war von V de Erstattung von Kosten für selbst durchgeführte Schönheitsreparaturen (Teppich verlegen, Streichen etc.) verlagen, wenn diese nirgends erwähnt werden?

3) Neuer Fall:
Angenommen das zu vermietende Objekt gehört mehreren Personen. Im Mietvertrag werden alle Personen als Vermieter genannt, aber eine Person als Vertreter. Ist der Mietvertrag wirksam wenn eine der anderen Personen den Vertrag unterschreibt (wenn diese bevollmächtigt ist)?

1 Kommentar zu „Unwirksamkeit Mietvertrag?”

Berthelstal Experte! 24.01.2011 17:45

1. Mietrechtlich ist das entscheidend, was im Vertrag steht. Eine spätere vereinbarte Klausel im Übergabeprotokoll hebt den Mietvertrag nicht auf. Die Uneinigkeit besteht ja nicht beim Mietvertrag, sondern nur beim Übergabeprotokoll. In diesen kann der Mietvertrag nicht als nichtig erklärt werden.

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