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etriebsrente: Gleichbehandlung von Arbeitern
Seit 1993 sind Arbeiter den Angestellten bei den Kündigungsfristen gleichgestellt. Auch
bei den Leistungen der Betriebsrente dürfen Arbeiter nicht schlechter gestellt werden als Angestellte desselben Betriebs. Das Bundesarbeitsgericht beanstandete die geringere Leistung eines Arbeitgebers für Arbeiter bei der Betriebsrente und verpflichtete die Unterstützungskasse zu einer entsprechenden Anpassung der einschlägigen Regelungen.
Urteil des BAG
3 AZR 3/02
Handelsblatt vom 11.12.2002