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Umlegung der Kosten für Dachrinnenreinigung

Vermieter können die Kosten einer Dachrinnenreinigung als sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Betriebskostenverordnung (früher Anlage 3 zu § 27 II. BV) auf den Mieter übertragen, wenn die Wartungsarbeiten regelmäßig anfallen. Kosten für Reparaturen anlässlich eines bestimmten Schadenfalls (z. B. Verstopfung) können ohne gesonderte Vereinbarung nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

Urteil des BGH vom 07.04.2004
VIII ZR 167/03
ZAP EN-Nr. 321/2004
Stichwörter: umlegung + dachrinnenreinigung + kosten

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