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mOnI1072 hat diese Frage gestellt
Hallo ich habe folgende Frage:kann uns jemand sagen ob die Haustüre (das Schloss)verriegelbar sein muss?wir haben festgestellt das die Haustüre nicht verschlossenwerden kann.Zudem ist das Schloss vom Garagentor weder zuverriegeln noch abzuschließen.Bei Vertragsabschluss wussten wir das nicht d.h.bei Sturm haut es uns das Tor auf.Können wir die Miete mindern???

5 Kommentare zu „Türschloss”

Forseti Experte! 24.01.2012 15:47

Was wollen Sie genau genommen? Suchen Sie eine Möglichkeit sich in die Reihe der Mietminderer einzureihen, oder liegt Ihnen mehr daran, dass die Mängel behoben werden?

mOnI1072 24.01.2012 15:53

Die Frage stellt sich ja nur weil die Mängel nicht behoben werden.Was für ne Frage auf die Frage.

Berthelstal Experte! 24.01.2012 16:11

Wenn ein Mangel an der Mietsache auftritt, können Sie nach Meldung an den Vermieter die Miete angemessen kürzen.
Was haben Sie gemietet: Haus, Garage oder doch nur Wohnung ?
Außerdem ergibt sich noch die Frage, ob diese von Ihnen angesprochenen Mängel bereits beim Einzug da waren.
Sie können immer und jederzeit Miete mindern, beachten Sie aber auch, das eine solche Minderung in jedem Fall, ob rechtens oder nicht, eine Kriegserklärung an den Vermieter ausgesprochen wird.
Ich würde in den von Ihnen geschilderten Fall die Finger lassen.

Forseti Experte! 24.01.2012 16:31

Und wo liest man in Ihrem Eingangsbeitrag, dass der Vermieter trotz beweisbarer Mängelmitteilung nicht reagiert? Bevor man die Miete mindert sollte man sich sicher sein, dass die geschilderten Mängel tatsächlich vorhanden sind. D.h., dass das Schloss wirklich defekt ist und nicht nur der kleine Hebel/Riegel im Schließblech verstellt ist.

Bladder Experte! 25.01.2012 03:11

Ich glaube auch nicht, dass der Fragesteller wissen wollte, ob ein Vermieter sauer auf ihn werden könnte. Die Frage zielt doch eher darauf ab, ob er eine Möglichkeit hat, den säumigen Vermieter unmissverständlich zur Einhaltung des Mietvertrages aufzufordern.

Beide aufgezeigten Mängel können zu einer Mietminderung führen. Ohne Wenn und Aber!
a) Der Vermieter ist grundsätzlich zur Instandhaltung nach § 535 BGB verpflichtet.

b) Bei einem erheblichen Mangel ist die Miete per Gesetz gemindert. Dazu § 536 BGB.

Über Höhe und Dauer kann in einem Einzelfall nichts gesagt werden, da die Minderung vom Einzelfall abhängig ist und die Rechtsprechung alle Fälle auch als Einzelfall aburteilt.
Im Internet kann man als Anhalt in Mietminderungstabellen nachlesen, für welchen Fall bisher welche Mietminderung abgeurteilt wurde.

Wichtig:

- Der Mieter kann keine Minderung für Mängel geltend machen, die bereits bei der Wohnungsübernahme vorhanden waren
- Der Mangel muss unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden - mit diesem Tag kann auch die Minderung vorgenommen werden
- Die Minderung kann direkt mit der Miete verrechnet werden - ohne vorherige Fristsetzung an den Vermieter
- Der Mieter ist beweispflichtig
- Der Mieter kann auch zur Mietminderung zusätzlich eine Selbstvornahme nach § 536a BGB durchführen

Generell ist aber ein Mieterverein oder der Fachanwalt die bessere Lösung.

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