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Einbauten durch den Mieter und Ersatzanspruch

Hat der Mieter mit Genehmigung des Vermieter Ein- und Umbauten in der Wohnung durchgeführt, kann er bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Ersatz für die Aufwendungen verlangen. (LG Berlin, 67 S. 348/96, aus: GE 7/97, S. 403, 431)
Fall: Der Mieter hatte mit Genehmigung des Vermieters umfangreiche Arbeiten in der Wohnung vorgenommen, Heizkörper und sanitäre Anlagen ausgetauscht, den Küchenboden gefliest und eine Einbauküche einbauen lassen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses wollte der Mieter eine Entschädigung haben, weil die Einbauten nicht entnommen werden konnten und den Wohnungswert erhöhten. Das Gericht lehnte den Anspruch ab. Begründung: Es hat sich nicht um eine Mängelbeseitigung gehandelt, die unter den besonderen Voraussetzungen des § 538 BGB536a BGB neu) einen Ersatzanspruch begründet hätte, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug gewesen wäre. Und für nützliche Verwendungen besteht nur dann ein Ersatzanspruch, wenn sie dem Interesse des Vermieters entsprechen. Hierfür bedarf es in der Regel eine Vereinbarung beider Parteien über eine spätere Kostenerstattung. Wurden die Ein- und Umbauten nur genehmigt und der Mieter zudem noch darauf hingewiesen, dass er bei Auszug ein Wegnahmerecht hat, dann entfällt der Ersatzanspruch.
Stichwörter: mieter + einbauten + ersatzanspruch

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