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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hi,
wir haben folgendes Problem;
Unserer Wohnung Bj 1971 wird mit Wärmespeicherheizung beheizt.
Das Schlafzimmer, Bad und WC sind nur mit schwachbrüstigen Heizventilatoren ausgestattet.Durch die niedrigen Temperaturen hat sich mangels Heizung eine erhöhte Raumfeuchtigkeit gebildet, die sich trotz intensiven Lüftens nicht senken lässt.Natürlich bildete sich in den o.g. Räumen Schimmel.
Zeitweise hattten wir ca 13°c im Schlafzimmer und Bad !
Die einzige Möglichkeit eine normale Raumtemperatur einzustellen,
ist den Wärmespeicher im Flur auf Maximium zu stellen und die o.g. Räume mit zu befeuern! "Schließlich machen das meine Vermieter seit 30 Jahren auch so".Meiner Meinung ist das eine enorme Energieverschwendung.Da ich im Wechseldienst arbeite, haben wir gar nicht die Möglichkeit die Schlafzimmertür tags über offen zu lassen.Der kleine Heizventilator im Schlafzimmer macht Geräusch und lässt sich nicht auf eine gewünschte Temperatur einstellen.Er lässt sich nur über einen altersschwachen Timer ein und ausschalten.Da die o.g.Räume alle an Aussenwänden liegen würden sie es in frostigen Nächten nicht schaffen eine Mindesttemperatur von mind. 18°c zu halten.

Wie sieht die Rechtslage aus?
Stichwörter: mitheizen + schlafzimmer + über + bad + flur

1 Kommentar zu „Schlafzimmer und Bad über Flur mitheizen?”

Gast Experte!

Es gibt vom Gericht eine Aussage zur Mindesttemperatur, glaub ist ganz wichtig:

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das ganze Jahr zu heizen. In den meisten Mietverträgen ist aus diesem Grund eine sog. Heizperiode vereinbart. Ist dies der Fall, muss der Vermieter in der bezeichneten Zeit auf jeden Fall heizen. Üblich für solche Vereinbarungen ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April; zunehmend auch vom 15.September bis 15. Mai.


Für diese Zeit muss der Vermieter die Wärmeversorgung so betreiben, dass eine bestimmte Mindesttemperatur erreicht wird. Die Gerichte sehen eine Temperatur von 20 bis 22°C als ausreichend an.

Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, diese Temperatur über den ganzen Tag (24 Stunden) anzubieten. Vielmehr sehen es die die Gerichte als ausreichend an, wenn diese Mindesttemperatur von 6 bis 23 bzw. 24 Uhr erreicht wird. In der übrigen Zeit reichen 18°C.

Verletzt der Vermieter die oben genannten Pflichten, so kann der Mieter die Miete mindern. Um den Mangel nachweisen zu können, sollte er bei Bedarf ein "Temperaturprotokoll" führen. Darin sollte er das Datum, die Uhrzeit, die Außentemperatur und die Zimmertemperatur (in 1 m Höhe in der Zimmermitte) festhalten. Die jeweilige Messung sollte auch von einem neutralen Zeugen unterschrieben sein.

Auf jedenfall den Vermieter anschreiben und auf Mangel hinweisen (Einschreiben) und Mängel beheben lassen (Frist ca. 2 Wochen), dann Mietminderung !

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