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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Das Bundesverwaltungsgericht wies ihr Anliegen ab (4 B 93/9 8) . Es komme nicht darauf an, argumentierten die Richter, ob sich ein günstigerer Platz für die Container finden ließe. Grundsätzlich könne der Betreiber den Standort für die Container frei wählen, da Wertstoffbehälter in allgemeinen Wohngebieten prinzipiell zulässig seien. Deshalb sei die Bauaufsichtsbehörde nicht verpflichtet, dagegen einzuschreiten; es sei vielmehr nur zu prüfen, ob die davon ausgehenden Belastungen im konkreten Fall das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarn verletzten. Dies treffe aber nicht schon dann zu, wenn es einen für die Anwohner günstigeren Standort gebe; daher müßten die Anwohner im konkreten Fall den Container hinnehmen.<br />
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Auch der Wunsch nach Lärmschutzmaßnahmen fand bei den Richtern kein Gehör. Die Container entsprächen dem Stand der Technik. Es sei zwar möglich, daß die von den Anwohnern vorgeschlagenen Strickkonstruktionen die Aufprallgeräusche dämmen könnten. Dadurch entstünden aber auch Nachteile bei der Entleerung des Containers, die die Umwelt belasteten und die Anwohner gleichfalls akustisch beeinträchtigen würden.<br />
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Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1998 - 4 B 93/98

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