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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Die ordentliche Kündigung <br />
Kündigungsfristen für den Vermieter <br />
In § 573c BGB ist festgelegt, dass die Kündigung spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist. Die Kündigungsfrist beträgt daher mindestens drei Monate.<br />
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Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren jeweils um drei Monate. Die maximale Kündigungsfrist für den Vermieter ist daher lediglich um drei Monate auf insgesamt neun Monate verkürzt worden.<br />
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Eine weitere Änderung zu Ungunsten des Vermieters ist bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum festzustellen. Während früher eine Staffelung der Kündigungsfristen ausgehend von der Fälligkeit des Mietzinses, also nach<br />
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Tagen (zum Ablauf des Tages),<br />
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Wochen (spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends),<br />
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Monaten oder länger (spätestens am Fünfzehnten eines Monats für den Ablauf dieses Monats)<br />
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möglich war, sieht die neue Regelung pauschal ein 14-tägiges Kündigungsrecht (am 15. eines Monats zum Ablauf des Monats) vor.<br />
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Ein weiterer versteckter Nachteil zu Lasten des Vermieters findet sich in § 573a BGB. Dem Wortlaut nach ist zunächst der alte § 564a Absatz 4 BGB a.F. übernommen worden, wonach der Vermieter ein erleichtertes Kündigungsrecht hatte (also ohne Geltendmachung eines berechtigten Interesses wie Eigenbedarf), wenn ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem von ihm selbst bewohnten Gebäude begründet wurde und das Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen hatte (die sog. Zweifamilienhausregelung).<br />
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Ersatzlos gestrichen wurde allerdings die Sonderregelung zum Dreifamilienhaus, wonach die erleichterte Kündigung auch zulässig war, wenn mindestens eine der Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung eines vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäudes nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1999 fertig gestellt worden war.<br />
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Mitteilung von Kündigungsgründen <br />
Nach § 573 Absatz 3 BGB muss der Vermieter nun seine Kündigungsgründe, die sein berechtigtes Interesse begründen, angeben, andernfalls ist die Kündigung auf Grund des Formverstoßes unwirksam.<br />
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Ein Nachschieben der Gründe ist nicht möglich, es sei denn, neue Kündigungsgründe sind nach der ersten Kündigungserklärung entstanden.<br />
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Kündigungsfristen für den Mieter <br />
Für den Mieter entsteht durch § 573c BGB die Erleichterung, dass unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses er nunmehr stets mit einer Frist von 3 Monaten kündigen kann.<br />
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Beachte: <br />
Das Sonderkündigungsrecht für die Mitglieder bestimmter Berufsgruppen<br />
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Geistliche<br />
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Beamten<br />
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Soldaten<br />
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ist wegen der allgemeinen Verkürzung der Kündigungsfristen für Mieter ersatzlos entfallen.<br />
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Hiweis: <br />
Die neuen Fristen gelten prinzipiell auch für laufende Verträge, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Wird dort also auf die gesetzlichen Fristen verwiesen, gelten die aktuellen Fristen. Wurde im Mietvertag individuell eine längere Kündigungsfrist festgelegt, gilt diese. <br />
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Stichwörter: kündigung + ordentliche

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