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hat diese Frage am 01.01.2005 gestellt
Zustandekommen des Mietvorvertrag der Mietvorverträge:<br />
Für das wirksame Zustandekommen eines Vorvertrags reicht es aus, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass dem Mietinteressenten das Mietobjekt überlassen werden soll und Klarheit über die wesentlichen Mietbedingungen besteht. Zu den wesentlichen Mietbedingun-gen gehört die Einigung über das Mietobjekt, die Mietdauer und die Miete. Dem Klarheitsge-bot ist Genüge getan, wenn die Parteivereinbarungen ein solches Maß an Bestimmbarkeit und Vollständigkeit enthalten, dass der Inhalt des Vertrags im Streitfall richterlich festgestellt werden kann. Alle weiteren Einzelheiten können den späteren Verhandlungen vorbehalten werden. <br />
Erweiterung des Vorvertrages <br />
Bei einem sukzessiven Fortgang der Verhandlungen ist zu beachten, dass bei einer Einigung über weitere Vertragspunkte der Vorvertrag um diese Punkte erweitert werden kann (BGH, Urteil v. 21.10.1992, XII ZR 173/90, ZMR 1993, 55 = MDR 1993, 341). <br />
Formerfordernis <br />
Der Mietvorvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. <br />
Schriftform <br />
Die Einhaltung der Schriftform ist empfehlenswert, weil es in vielen Fällen zweifelhaft sein kann, ob die Parteien lediglich Vorverhandlungen geführt oder ob sie eine vertragliche Bin-dung gewollt haben. <br />
Rechtlich ist die Schriftform allerdings nicht erforderlich; dies gilt auch dann, wenn der späte-re Hauptvertrag kraft Gesetzes der Schriftform bedarf, weil er über längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden soll (BGH, LM § Nr. 1; s. Schriftform ). <br />
Haupt- und Nebenpflichten <br />
Mit dem Abschluss des Vorvertrags entsteht zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis. Hauptpflicht ist für beide Teile der Abschluss des Hauptvertrags. Daneben bestehen vertragli-che Nebenpflichten; insbesondere sind die Parteien gehalten, alles zu unterlassen, was dem Abschluss des Hauptvertrags im Wege stehen könnte. Werden diese Verpflichtungen verletzt, so kann der jeweils andere Vertragsteil Schadensersatz verlangen. Treten Umstände ein, bei deren Vorliegen die Parteien eines Mietvertrags zur Kündigung berechtigt wären, so haben die Parteien des Vorvertrags ein Rücktrittsrecht (BGH, Urteil v. 20.6.1958, I ZR 132/57, NJW 1958, 1531). <br />
Hauptmietvertrag <br />
Der Hauptmietvertrag muss entsprechend den Vereinbarungen im Vorvertrag abgeschlossen werden. <br />
Fehlen im Vorvertrag besondere Vereinbarungen über den Inhalt des späteren Hauptvertrags, so regeln sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ . Im Übrigen muss der Inhalt des Hauptvertrags nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Parteien ermittelt werden. <br />
Rücktritt wegen Erfüllungsverweigerung <br />
Weigert sich eine Partei endgültig, den Hauptvertrag zu den Bedingungen des Vorvertrags abzuschließen, so kann die andere Partei vom Vertrag zurücktreten. An die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung zum Vertragschluss muss außer Zweifel stehen (BGH, Urteil v. 21.10.1992, XII ZR 173/90, ZMR 1993, 55 = MDR 1993, 341). <br />
Klage auf Erfüllung <br />
Stattdessen kann die andere Partei auch auf Erfüllung klagen. Da die Klage auf den Abschluss des Hauptvertrags zu richten ist, muss der Klagantrag den Inhalt des Hauptvertrags wiederge-ben (OLG Köln, Urteil v. 3.7.1991, 2 U 169/90 ... <br />