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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Die Grenze, wo ein derartig auffälliges Missverhältnis beginnt, legte das Landgericht Traun-stein bei 50 % über dem angemessenen Preis der abgelösten Gegenstände fest. Alles, was darüber hinausgeht, muß der Nachmieter nicht bezahlen. <br />
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Hinweis: Die Vereinbarung eines Entgelts für die bloße Überlassung der Wohnung zwischen Vormieter und Nachmieter ist grundsätzlich unwirksam. <br />
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Urteil des LG Traunstein vom 27.06.1996; 7 S 1833/96 <br />
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Stichwörter: ablösevereinbarung

0 Kommentare zu „Ablösevereinbarung”

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