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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Weicht die in die Heizkostenabrechnung eingegangene Schätzung des Betriebsstromes erheblich von den Werten ab, die in der Literatur als üblich angesehen werden, bedarf es einer Offenlegung der Grundlagen der Schätzung des Vermieters.<br />
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(AG Hamburg, Urteil vom 26.02.1988 - 44 C 1275/87) WM 91, 50<br />
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s. auch § 7 HeizkostenV, § 9 HeizkostenV<br />
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Der Vermieter hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Mieter auf Gewährung des Zutritts zur Mietwohnung, um die Geräte zur Erfassung des Wärmeverbrauchs ablesen zu lassen.<br />
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Zur Durchsetzung dieses Anspruchs muss sich der Vermieter notfalls gerichtlicher Hilfe (einstweilige Verfügung) bedienen.<br />
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Werden in einem Wohnkomplex (hier: 97 Wohnungen) über das allenfalls tolerable Maß von 5 - 10 v.H. hinausgehend 25 v.H. der Verbrauchswerte schätzweise erfasst, so ist mangels ordnungsmäßiger Rechnungslegung kein fälliger Anspruch auf Zahlung der Heizkosten gegeben.<br />
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LG Köln, Urteil vom 18.04.1985 - 1 S 466/84) DWW 85, 233<br />
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s. auch § 9 a HeizkostenV<br />
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1. Kann das Verbrauchserfassungsgerät am Heizkörper wegen der Möbelierung nicht abgelesen werden, so kann der Wert einer früheren Ablesung der Heizkostenabrechnung zugrunde gelegt werden.<br />
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2. Hat der Mieter das Ableseprotokoll unterschrieben, so kann er sich im nachhinein nicht mehr auf Ablesefehler berufen.<br />
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3. Die Kostenverteilung nach dem Verbrauch vergleichbarer Zeiträume ist nur für e i n e n Abrechnungszeitraum zulässig.<br />
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(LG Berlin, Urteil vom 04.06.1996, Az. 64, S. 97/96) HKA 97, 15<br />
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s. auch § 9 a HeizkostenV<br />
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Wenn das nach § 9 a HeizkostenV vorgegebene Maß einer Verbrauchsschätzung überschritten ist (= 25 % der gesamten Wohn- oder Nutzfläche), muss nach einem festen Maßstab (= pauschal) berechnet werden; in diesem Fall darf der Nutzer den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % kürzen.<br />
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(AG Köln, Urteil vom 10.10.1996, Az. 222 C 233/96) HKA 97,20<br />
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s. auch § 9 a HeizkostenV, § 12 HeizkostenV<br />
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Liegt ein Ausnahmetatbestand des § 11 HeizkostenV vor und wird demzufolge eine von den §§ 3 bis 7 HeizkostenV abweichende Abrechnung vorgenommen, so steht dem Mieter an dieser Abrechnung kein Minderungsrecht nach § 12 HeizkostenV zu. Bei dieser Abrechnung handelt es sich gerade um keinen Verstoß gegen die HeizkostenV.<br />
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(AG Lübben, Urteil vom 26.08.1998 - 20 C 121/9 8) HKA 2000, 35<br />
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s. auch § 11 HeizkostenV<br />
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Stichwörter: sonderfälle

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