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Abrechnung eines Umzugsunternehmens

Vereinbart ein Umzugsunternehmen die Abrechnung nach Arbeitszeit und Menge des Umzugsgutes, dann hat es dem Kunden die zu erwartende Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Gesamtkosten unverzüglich anzuzeigen. Verletzt das Umzugsunternehmen diese Pflicht, dann hat es dem Kunden den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Kunde davon absieht, einen anderen Spediteur zu beauftragen.

LG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2001 - 51 S 420/200 -

Der Kunde beauftragte ein Umzugsunternehmen mit der Durchführung eines Umzuges. Zuvor hatte er bei mehreren Umzugsunternehmen Vergleichsangebote eingeholt. In dem mit dem Umzugsunternehmen geschlossenen Vertrag heißt es unter anderem: "Die obigen Arbeitszeiten, Materialmengen und der Laderaum sind geschätzt. Für die Abrechnung sind die vom Auftraggeber auf dem Arbeitsschein quittierten oder nach erfolgter Verladung festgestellten Mengen verbindlich". Der geschätzte Gesamtumfang wurde im Vertrag mit 4.600 DM angegeben. Das Umzugsunternehmen rechnete nach Durchführung des Umzugs anhand der tatsächlich angefallenen Arbeitsstunden und Umzugsmengen insgesamt 7.260 DM ab. Der Kunde zahlte 5.000 DM und stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund des im Vertrag genannten Preises von 4.600 DM sei eine Festpreisvereinbarung zustande gekommen. Außerdem habe ein Mitarbeiter des Umzugsunternehmens im Vorfeld die Einhaltung des Preises zugesichert.
Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass die Vereinbarung im Vertrag nicht als Festpreisvereinbarung angesehen werden könne. Durch die Formulierung im Vertrag hätten die Parteien klargestellt, dass ein bestimmter Preis nicht garantiert werden könne und die tatsächliche Abrechnung auf der Basis der angefallenen Arbeitsstunden und Mengen erfolgen solle. Das Landgericht vertrat weiter die Ansicht, dass die im Umzugsvertrag enthaltene Preisangabe als Kostenvoranschlag im Sinne von § 650 BGB anzusehen sei. Charakteristisch für einen solchen Kostenvoranschlag sei gerade, dass der Unternehmer keine Gewähr für die Richtigkeit übernehme, sondern dass es sich um eine unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten handele. Der Annahme eines Kostenvoranschlages stünde auch nicht entgegen, dass die voraussichtliche Preisangabe nicht im Vorfeld gesondert, sondern bei Vertragsschluss in der Vertragsurkunde selbst geregelt wurde. Das LG Berlin stellte fest, dass der geschätzte Gesamtpreis um circa 60% überschritten wurde. Die zu erwartende Überschreitung des geschätztes Gesamtpreises hätte das Umzugsunternehmen daher dem Kunden gemäß § 650 Abs. 2 BGB unverzüglich anzuzeigen müssen. Wegen der Verletzung dieser Anzeigepflicht war das Umzugsunternehmen nach Ansicht des LG Berlin verpflichtet, dem Kunden den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Der Kunde hatte unter Vorlage der entsprechenden Kostenangebote anderer Spediteure substantiiert dargelegt, dass er den Vertrag bei rechtzeitiger Anzeige gekündigt und einen anderweitigen Auftrag erteilt hätte. Das Landgericht ging davon aus, dass es dem Umzugsunternehmen bereits beim Verpacken des Umzugsgutes möglich gewesen wäre, die Überschreitung des geschätzten Gesamtpreises zu erkennen, so dass der Kunde zu diesem frühen Zeitpunkt den Vertrag hätte kündigen und einen anderen Spediteur beauftragen können. Das Umzugsunternehmen hätte für diesen Fall gem. § 645 Abs. 1 BGB lediglich einen seiner geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen können. Nach Ansicht des Landgerichts lag im Unterschreiben der Arbeitsscheine durch den Kunden kein mitwirkendes Verschulden. Im Rahmen eines Umzugsvertrages sei es nicht üblich, dass der Kunde anhand der quittierten Mengen das Preisvolumen selbst berechne. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass der Kunde das Überschreiten des Kostenanschlags hätte erkennen können. Das Landgericht ging unter Berücksichtigung dieser fiktiven wirtschaftlichen Situation des Kunden davon aus, dass eine Überschreitung des im Vertrag geschätzten Gesamtpreises von 4.600 DM um 20% noch gerechtfertigt sei, ein weitergehender Anspruch des Umzugsunternehmens jedoch nicht besteht.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Henrik Solf
Stichwörter: ddr + mietvertrag + umzugsabrechnung

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