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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Zur vollständigen Rückgabe der Mieträume nach Ablauf des Mietvertrags gehört auch die Rückgabe der Schlüssel. Gibt der Mieter die Schlüssel nicht zurück und kann der Vermieter die Wohnung aus diesem Grund nicht weitervermieten, so schuldet der Mieter für eine Übergangszeit die Fortzahlung der Miete. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.<br />
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Der Entschädigungsanspruch des Vermieters dauert jedoch nicht unbegrenzt. Um den Schaden möglichst gering zu halten, müsse der Vermieter nach angemessener Zeit neue Schlösser einbauen lassen. Deren Kosten könne er dann dem säumigen Mieter in Rechnung stellen. Im konkreten Fall sahen die Richter diesen Zeitpunkt spätestens nach drei Monaten gekommen. Sie billigten deshalb der Vermieterin lediglich drei weitere Monatsmieten zu statt der beantragten elf.<br />
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LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16. September 1994 - 7 S 5386/94<br />
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Quelle: PM des LG Nürnberg-Fürth vom 29.3.1995, aktualisiert am 11.1.1999
Stichwörter: rückgabe + schlüssel

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