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Eichpflicht für Wasserzähler
Das Landesamt gibt zur Eichpflicht von Wasserzählern nachstehende Hinweise:
1. Eichpflicht
Kalt- und Warmwasserzähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können, müssen geeicht sein.
Davon betroffen sind nicht nur Wasserzähler der Versorgungsunternehmen, sondern auch solche, die sich - auch als sogenannte Wohnungs-, Etagen- oder Zwischenzähler - im Besitz anderer Unternehmen oder von Privatpersonen befinden. Ausgenommen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen lediglich Zähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 2000 m³/h.
2. Eichung und Beglaubigung
Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörde. Wasserzähler können aber auch durch staatlich anerkannte Prüfstellen beglaubigt werden. Diese Beglaubigung ersetzt dann die Eichung. Solche Prüfstellen gibt es bei verschiedenen Zählerherstellern und Versorgungsunternehmen.
3. Kennzeichnung bei der Eichung und Beglaubigung
Die Wasserzähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen durch den Hauptstempel als geeicht bzw. beglaubigt gekennzeichnet. Dieser Hauptstempel besteht aus zwei Zeichen nach folgenden Mustern.

4. Eichfähigkeit der Wasserzähler
Messgeräte, die geeicht oder beglaubigt werden sollen, müssen einer Bauart angehören, die zur Eichung zugelassen ist. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen, z. B.

5. Eichgültigkeit
Die Eichung oder Beglaubigung gilt nicht unbegrenzt. Für die Kaltwasserzähler beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre und für die Warmwasserzähler 5 Jahre. Das bedeutet, dass spätestens mit Ablauf dieser Fristen die Wasserzähler erneut geeicht oder beglaubigt sein oder durch gültig geeichte/beglaubigte ersetzt werden müssen. Eine gesonderte Aufforderung dazu erfolgt nicht. Vorzeitig erlischt die Gültigkeit u. a. dann, wenn das Messgerät nach der Eichung die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält, z. B. aufgrund der Wasserbeschaffenheit, oder wenn der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel verletzt worden sind. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines gültig geeichten Messgerätes, so kann jederzeit über den Eigentümer des Zählers eine Befundprüfung bei der Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden.
6. Pflichten der Messgeräteeigentümer bei der Eichung
Die Messgeräte sind für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzurichten. Es besteht Bringpflicht, d. h. Messgeräte, die der Eichpflicht unterliegen, sind vom Eigentümer oder einem von ihm Beauftragten grundsätzlich am Prüfungsort vorzulegen. Der Aus- und Einbau der Messgeräte am Gebrauchsort sowie Instandsetzungsarbeiten werden von der Eichbehörde und von den staatlich anerkannten Prüfstellen nicht vorgenommen. Wasserzähler der Versorgungsunternehmen werden im allgemeinen von diesen vor Ablauf der Eichgültigkeitsdauer ausgewechselt.
7. Ordnungswidrigkeiten
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von nicht geeichten bzw. nicht beglaubigten Wasserzählern im geschäftlichen Verkehr ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
8. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen sind enthalten in:
• Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) vom 23.03.1992 (BGBl I S. 711), geändert durch Gesetz vom 10.11.2001 (BGBl I S. 2992)
• Eichordnung vom 12.08.1988 (BGBl I S. 1657), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl I S. 2785)


Tabelle zur Eichgültigkeit
Mit dieser Tabelle können Sie die Eichgültigkeit Ihrer Warmwasser-, Kaltwasser- und Wärmezähler einfach prüfen. Sehen Sie sich Ihre Beglaubigungsmarken an und stellen dann fest, ob die Eichgültigkeit noch besteht.
Ein Warmwasser- oder
Wärmezähler mit dem Ein (Wohnungs-)Kaltwasserzähler
mit dem
Beglaubigungs-
jahr ist abgelaufen Beglaubigungs-
jahr ist abgelaufen
vor 1988 schon vor 1993 vor 1988 schon vor 1996
1988 seit 31.12.1993 1988 seit 31.12.1996
1989 seit 31.12.1994 1989 seit 31.12.1997
1990 seit 31.12.1995 1990 seit 31.12.1998
1991 seit 31.12.1996 1991 seit 31.12.1999
1992 seit 31.12.1997 1992 ab 31.12.2000
1993 seit 31.12.1998 1993 seit 31.12.1999
1994 seit 31.12.1999 1994 ab 31.12.2000
1995 ab 31.12.2000 1995 ab 31.12.2001
1996 ab 31.12.2001 1996 ab 31.12.2002
1997 ab 31.12.2002 1997 ab 31.12.2003
1998 ab 31.12.2003 1998 ab 31.12.2004
Stichwörter: wasseruhr + eichpflicht

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