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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!
Unser Vermieter hat uns "Kleinreparaturen" in Rechnung gestellt, die von uns dazu angeforderten Belege sind folgende: 1. Rechnung für Anbringung eines Außenlichtes, 2. Rechnung einer Heizungsfirma über 531,28 Euro, wo handschriftlich von der Hausverwaltung vermerkt wurde 186,64 Wartung, 344,64 Reparatur. Wir sind der Meinung, dass wir für 1. nichts zu zahlen haben und bei 2. nur anteilig die Wartungskosten. Ist das richtig? Wo finde ich Texte dazu? Haben beim Vermieter schon reklamiert, er meint aber, dass es sich hier um Kleinreparaturen handelt...Wohnen im ganz normalen 6-Familienhaus.

3 Kommentare zu „Außenlichtanbringung und Heizungsreparatur in NK-Abrechnung!”

Berni911 Experte!

Hallo,

also ich würde die Wartungskosten bezahlen, die Reperaturkosten aber nicht. Ausserdem is da ein Dreher drin, oder was ? Die Lampe weiß ich nicht, dazu wurde einfach viel zu wenig geschrieben, man kennt ja garnicht die Historie. Gleiches gilt für die Heizung. Ich finde solche Beiträge immer total toll, da man da seine Phantsie spielen lassen kann. Ich gehe mal davon aus, das ihr eine Werkstatthalle gemietet habt und auch einen Gewerbemietvertrag habt?!!? Dann könnte darin natürlich stehen, dass alles umlagefähig ist. Vielleicht habt Ihr auch ein Hausboot gemietet und habt Schäden an der Mietsache verursacht. Frag doch mal deine Haftpflicht ob die den Schaden übernimmt. <!-- s :D --><!-- s :D -->
Noch was, ich wusste nicht das Reperaturkosten an einer Heizung auch Wartungskosten enthalten, du meinst wohl, dass wenn etwas ausgetauscht werden muss und der Handwerker wischt da dann durch, sind das eigendlich Wartungskosten?
Also ich werd aus der Frage nicht ganz schlau, sag ich erhlich, vielleicht hat ja ein anderer eine Idee.

Grüssle <!-- s 8) --><!-- s 8) -->

Susanne Experte!

Bernie hat schon recht, die Frage ist ungenau und man neigt zu Spekulationen.

Sollte es sich um einen Wohnraummietvertrag handeln gilt folgendes:
Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind Sache des Vermieters. Reparaturen sind Vermietersache, auch die Anbringung eines Außenlichts dient wahrscheinlich dazu, weil der VM seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen muss.
Grundsätzlich kann nur abgerechnet werden, was als NK-Position im Mietvertrag vereinbart wurde, oder in Anlehnung MV an §27 der II. Berechnungsverordnung oder in Anlehnung MV an die Betriebskostenverordnung. Reparatur und Verwaltungskosten gehören aber grundsätzlich nicht dazu.
Kleinreparaturen: Ist als sog. Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart und gilt nur für Sachen, die dem direkten Einfluss des Mieters unterliegen (wie z.B. Rolladenband). Voraussetzung für die Gültigkeit der Klausel ist eine 2fache Begrenzung: einmal pro Reparatur (i.d.R. bis 75.-€ pro Reparaturfall) und weiterhin pro Kalenderjahr (i.d.R. nicht mehr als 8% der Kaltmiete)
Diese Ausrede des Vermieters ist also in jeder Beziehung nach hinten losgegangen.

Berni911 Experte!

Hi, schliess mich an, Instandhaltungskosten und Reperaturen sind nicht umlagefähig. Einzig die Wartungskosten der Heizungsanlage, wobei ich bezweifeln würde, dass ein handschriftlicher Verweis des Verwalters hierfür ausreicht.
(AG Braunschweig, Urteil v. 29.3.2005  116 C 196/05 GE 2005, S. 677)

Wie hoch dürfen Sie eigentlich bei den Kleinreparaturen greifen? Eine Frage, mit der sich schon seit langer Zeit kein Gericht mehr beschäftigt hatte.

Der Bundesgerichtshof hatte 1997 einmal entschieden, dass 100 DM  also 51,13 Euro  noch zulässig sind (BGHZ 105, S. 22). Bereits in einem Urteil vom 6.5.1992 hatte es sogar schon einmal einen Betrag von 150 DM  also 76,69 Euro  pro Einzelreparatur als angemessen gebilligt.

Gericht bestätigt: 100 € pro Reparatur können Sie vereinbaren

Die Mietrechtsexperten hängten die Messlatte bisher noch höher: Sie sahen sogar noch einen Betrag von 100 bis 125 Euro als angemessen an. Doch gerichtlich abgesegnet waren diese Beträge bisher noch nicht.

Umso erfreulicher, dass sich jetzt das Amtsgericht Braunschweig festlegte: Das hielt einen maximalen Kleinreparaturenbetrag von 100 Euro pro Einzelreparatur zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer für zulässig.[/i:07c5f]

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