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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo liebe Freunde des Rechts,

`mal eine grundsätzliche Frage: Besteht grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht von 2 Monaten, falls es sich bei dem Mieterhöhungsschreiben um eine rechtsunwirksames Schreiben handelt (weil bspw. auf Fristen nicht verwiesen wird, weil das Zustandekommen des neuen Mietpreises nicht näher erläutert wird ) ?

Es ist nämlcih so: Vor einigen Wochen hatten wir ein Mieterhöhungsschreiben bekommen, das nach Prüfung folgende rechtsformalen Mängel aufweist:
- es wurden keinerlei Fristen eingeräumt (also 3 Monate Prüfungsfrist u.a.)
- die Mieterhöhung erst nach Einbau eines Heizungssystems zugeschickt (bei dem Einbau handelete es sich jedoch um Beseitigung eines Mietmangels, nicht Modernisierung !)
- der VM forderte die Neumiete bereits zum Folgemonat nach Eingang des Schreibens

Darüberhinaus kam der Brief normal mit der Hauspost, also nix da mit Einschreiben + Rückschein. VM könnte also die Ankunft des Schreibens bei mir gar nicht nachweisen

Jetzt ergibt sich aber für mich die Möglichkeit, in 2 Monaten in eine neue Wohnung umzuziehen. Ich habe jetzt vor, das eigentlich rechtsunwirksame Mieterhöhungsschreiben nachträglich doch zur Kenntnis zu nehmen, damit ich von meinem 2-monatigen Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. So könnte ich dann ohne Zahlung von Doppelmieten umziehen.

Geht das so ? Oder kann es Schwierigkeiten für mich geben, wenn sich nachträglich die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsschreibens herausstellt ?
Ist denn dann der ganze Vorgang unwirksam, sprich: ich komme dann nicht in 2 Monaten schon aus meiner Bude raus ?

Würde mich über eine Rückantwort sehr freuen ))

der Benatzki ))

3 Kommentare zu „Sonderkündigungsrecht wirksam ?”

Immobilienwirt Experte!

So ich sehe hier mehrere Fragen, die nicht alle ganz so einfach zu beantworten sind, ohne das Mieterhöhungsschreiben zu kennen.

Also ob es sich wirklich um einen mieterhöhungsrelevanten Aspekt handelt, kommt auf verschiedene Faktoren an, z.B. ob Energieeinsparungen dadurch erreicht werden usw. Wir gehen daher mal davon aus, diesen strittigen Punkt nicht zu berücksichtigen. (Mieterhöhung währe somit nach § 559 BGB möglich)

Für dich ist wichtig, dass du erst mit Beginn des 3 Monats nach dem Zugang die neue Miete schuldest, nicht nach einem. Des Weiteren, kann der Vermieter nur jährlich 11% der entstanden Kosten umlegen. (§ 559 und 559 b BGB)

Die Mieterhöhung kann grundsätzlich erst nach Umsetzung der Maßnahme seitens des Vermieters gelten gemacht werden, also richtig so.

Dir steht nach § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht zu, wobei du bis 2 Monate nach Zugang der Mieterhöhung dein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrsit von 3 Monaten wahrnehmen kannst bzw. musst, wenn du ausziehen und die erhöhte Miete nicht zahlen magst. (Tip: Deine Kündigung per Einwurfeinschreiben zustellen)

Bernd Steinbach

Es gilt:

§ 561 BGB
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
[/quote:5bdcf]

Auf die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens kommt es nicht an.

benatzki

Vielen Dank für Eure Hinweise !

Da bin ich aber beruhigt <!-- s :-) --><!-- s :-) --> ;)

der Benatzki <!-- s :-) --><!-- s :-) --> ;) )))

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