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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ist es zulässig, eine offensichtlich überhöhte Nebenkostenvorauszahlung einseitig (d.h. ohne Zustimmung des Vermieters) zu kürzen? Der Vorauszahlung wurde aufgrund unrichtiger Angaben des Vermieters zugestimmt.

Wann entsteht der Rückforderungsanspruch der zuviel gezahlten Vorauszahlung? Ist die Nebenkostenabrechnung abzuwarten? Oder entsteht der Rückforderungsanspruch zum Zeitpunkt der Anfechtung aufgrund der Täuschung des Mieters (ex tunc). Ist die Aufrechnung mit der zukünftigen Kaltmiete zulässig? Oder kann dies evtl. zu einer ausserordentlichen Kündigung des Vermieters aufgrund eines Zahlungsrückstandes führen?

Fragen, Fragen ... Hoffe es kann mit jemand weiterhelfen! Vielen Dank
Norbert

4 Kommentare zu „einseitige Änderung der Nebenkostenvz durch den Mieter”

fin Experte!

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-Moderator-[/color:50433]

Rano Experte!

Du hast zwar nicht dargelegt, wieso die Vorauszahlung offensichtlich[/i:0e0bf] überhöht ist, aber das Gesetz (§560 BGB) gibt beiden[/b:0e0bf] Vertragsparteien nach einer Abrechnung das Recht, eine Anpassung der Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe vorzunehmen. Dies muß in Textform erfolgen.

Damit (vollständige) Mietzahlung und (verringerte) BK-Vorauszahlung noch klar ersichtlich sind, solltest Du die Höhe der Anteile mit den Bezeichnungen "Miete" und "BK" auf der Überweisung vermerken.

Gruß
Ralph

norbert007

Hi fin,

zunaechst vielen dank fuer die prompte Anwort. Der
Nebenkostenvorauszahlung wurde aufgrund falscher Informationen des Vermieters zugestimmt. Im vorvertraglichen Bereich (c.i.c.) hat der Vermieter ja die Pflicht, die Vorauszahlungs ordentich zu kalkulieren, dies war im vorgenannten Sachverhalt nicht der Fall war; der Mieter wurde vielmehr getäsucht. In einigen Urteilen wird darauf hingewiesen, dass der Mieter nicht das Recht habe, Nebenkosten einseitig(d.h. ohne Zustimmung des Vermieters) die Nebekostenvorauszahlung zu kürzen, jedoch führte das Gericht aus, dass eine Zurückbehaltung der Nebenkostenvorauszahl zum Zweckes der Neufestlegung derselben in Betracht komme.

Was meinen Sie?
mfg
norbert

fin Experte!

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-Moderator-

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