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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wir wohnen mit unserer Familie in einem 6 Parteien-Haus insgesamt 2 Wohnungen. Die eine Whg. gehört meinen Eltern und wir bezahlen Miete, die 2. Whg. gehört mir. Diese liegt über der Mietwohnung und wir beziehen dafür seit 2001 Eigenheimzulage.
Neben der Mietwohnung gibt es ein 1-Zimmer-Appartement, das wir seit ca. 1 Jahr unentgeldlich genutzt haben (Besitzer sind meine Eltern). In diesem Zeitraum wurde diese kleine Wohnung ab und an einmal von meine Schwiegereltern genutzt, wenn diese uns mit den Kindern unterstützt haben. Ansonsten stand sie mehr oder weniger leer und wurde von uns renoviert.

Wir haben nun im Dezember diese kleine Wohnung von meinen Eltern abgekauft und Sie an meine Schwiegereltern als Zweitwohnung vermietet. Da mein Mann schwerbehingert (50%) ist und seit 2 Jahren an Colitis Ulcerosa erkrankt ist, benötigen wir des öfteren Unterstützung durch Aussenstehende, da ich nicht immer Urlaub nehmen kann um die Kinder zu betreuen. In solchen Fällen sind meine Schwiegereltern schon öfter eingesprungen. Da sie aber nicht täglich hin und her fahren können, sollen Sie eben diese Whg. nutzen können.

Mitte Dezember haben wir dann auch einen Antrag auf Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt gestellt und alle notwendigen Unterlagen eingereicht. Wir gaben an, dass die Whg. von meinen Schwiegereltern genutzt würde, wenn diese uns mit den Kindern unterstützen (die Beamtin am Schalter fragte uns, warum wir die Whg. den Schwiegereltern zur Verfügung stellen). Eine Meldebescheinigung liegt dem FA vor.

Vor 2 Tagen erreichte uns nun ein Schreiben vom Finanzamt. Wir würden nach §91 der Abgabenverordnung angehört und hätten die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats zu äussern. Das Amt hätte festgestellt, dass 2 unserer 3 Kinder in den Kindergarten gehen würden, daher wäre es nicht notwendig, dass meine Schwiegereltern diese Whg. nutzen. Falls wir uns innerhalb dieses Monats nicht äussern, würde der Antrag abgelehnt.

Mal davon abgesehen, dass mein Mann während eines akuten CU-Schubs auch unseren 1-jährigen nicht alleine versorgen kann, frage ich mich, warum ich gegenüber dem Finanzamt dazu Stellung beziehen muss. Ist es nicht eigentlich unerheblich, warum meine Schwiegereltern die Whg. nutzen?

Die Whg. wurde von uns gekauft, der Vertrag liegt dem Finanzamt vor. 1/3 der Zahlung ist schon geleistet, Zahlungsziel ist der 30.6., bis dahin ist auch der Rest bezahlt. Die bisherigen Zahlungsbelege liegen dem Finanzamt auch vor. Die Nutzung durch meine SE ist auch nicht gefaked.
Tatsache ist, dass wir das ganze jetzt offiziell gemacht haben, um die Eigenheimzulage vor Abschaffung noch zu beantragen. Wäre diese nicht abgeschafft worden, hätten wir uns sicher die Möglichkeit noch aufgehoben.

Jeder Hinz und Kunz, der seine Ferienwohnung an Verwandte unentgeldich vermietet, bekommt Eigenheimzulage.

Gibt es vielleicht ein paar vergleichbare Urteile? Ich muss mich bremsen, dass ich da nächste Woche nicht direkt hingehe und den guten Menschen vom FA frage, ob er eigentlich nix besse0res zu tun hat.... ich hätte nämlich ne Menge besseres zu tun.

Über Hilfestellung würde ich mich freuen.

Vielen Dank

Angela J.
Stichwörter: eigenheimzulage

2 Kommentare zu „Eigenheimzulage?”

neuer Experte!

hallo,

hab ich das richtig verstanden, sie wollen für die 1 zimmerwohnung eigenheimzulage, also für eine 2. wohnung, für die andere wohnung kriegen sie ja bestimmt schon eingenheimzulage.

schauen sie bitte mal hier, ein int. artikel zu diesem thema.

Ehepaare können doppelt kassieren

Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige in seinem Leben nur einmal die Eigenheimzulage für selbst genutztes Wohneigentum beanspruchen. Anders sieht es hingegen bei Ehegatten aus, die die Eigenheimzulage zweimal in Anspruch nehmen können. Dabei ist es gleichgültig, welchem Ehegatten die Objekte gehören. Liegen die zwei Objekte hingegen räumlich zusammen, kann die Eigenheimzulage nicht zeitgleich für beide Objekte beansprucht werden.

Ein räumlicher Zusammenhang ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn zwei Wohnungen durch geringfügige Baumaßnahmen zu einer Einheit verbunden werden können. Das ist insbesondere bei den beiden Wohnungen eines Zweifamilienhauses, aber auch bei zwei neben- oder übereinander liegenden Eigentumswohnungen oder nebeneinander liegenden Reihenhäusern der Fall. Die Wohneigentumsförderung kann zudem auch nicht gleichzeitig für Ausbau oder Erweiterung und die Anschaffung der begünstigten Wohnung beansprucht werden.

Nach einem Urteil des BFH (28.06.2002, IX R 37/01) können Sie die Eigenheimzulage aber für zwei Objekte gleichzeitig in Anspruch nehmen, wenn Sie die eine Wohnung selbst nutzen und die andere Wohnung einem Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister usw.) unentgeltlich überlassen. Nutzen Sie hingegen beide Wohnungen selbst, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Trotz doppelter Grundförderung erhalten Sie die Kinderzulage aber nur für ein Objekt.

Sie erhalten die doppelte Förderung auch dann, wenn es sich bei der zweiten Wohnung, die Sie unentgeltlich einem Angehörigen überlassen, um einen separaten Anbau oder aber das ausgebaute Dachgeschoss Ihres Hauses handelt. Voraussetzungen: Mindestgröße 23 Quadratmeter, eigener Eingang, eigene Küche oder Kochgelegenheit oder aber eigenes Bad bzw. Dusche mit WC. Zudem darf es sich um keinen Schwarzbau handeln.

Quelle: Akademische Arbeitsgemeinschaft

AngelaJ

das ist genau unser fall. die kleine whg. hat 25 qm, eigene dusche mit wc. momentan zwar noch keine kochgelegenheit, da die kochecke noch im umbau ist, aber die würde in der realität auch nciht genutzt werden, da wir nebenan wohnen und kochen.

warum versucht dann aber das finanzamt, die eigenheimzulage von der nutzung der whg. abhängig zu machen. schließlich ist es doch egal, ob mein schwiegervater in dieser wohnung seine modelleisenbahn aufbauen will, oder ob er unsere kinder betreut. DAS versteh ich nicht.

vielen dank

angela j.

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